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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 473/14
vom
15. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und
bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet;
auch der Maßregelausspruch hat Bestand. Es beschwert den Angeklagten
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nicht, dass das Landgericht der Anordnung von Sicherungsverwahrung eine
strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 128, 326) für die Zeit der Weitergeltung des § 66 StGB bis zum
Inkrafttreten einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung aufgestellten Anforderungen zu Grunde gelegt hat, obgleich die Anlasstat am 18./19. November 2013 begangen wurde, mithin nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, 2425; vgl. zur Anwendbarkeit des
§ 66 StGB nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nach
Inkrafttreten der Neuregelung für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten
BGH, Urteil vom 11. März 2014 – 5 StR 563/13, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen Anlasstaten 1; Beschluss vom 17. April 2014 – 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
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Es kann auch dahinstehen, ob das Landgericht bei der Prüfung des Eintritts von Rückfallverjährung nach der Verurteilung des Angeklagten wegen
Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung vom 6. Oktober 2001 zu
Recht auf die Fünfzehnjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB abgestellt hat oder ob diese – wofür der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 25) sprechen – nur dann gilt, wenn
sowohl die Vortat als auch die Anlasstat Sexualstraftaten sind. Denn jedenfalls
ist auch bei Zugrundelegung der Fünfjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB keine Rückfallverjährung eingetreten.
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2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des
Vorwegvollzugs der Maßregel ist jedoch rechtsfehlerhaft. Denn die Strafkammer hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung
des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH,
-4-
Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 409/12). Die Dauer des Vorwegvollzugs ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine
Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Das zur neuen Verhandlung
und Entscheidung berufene Tatgericht wird – unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – bei der Berechnung des
vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich notwendige Therapiedauer feststellen und diese von den zwei Jahren und sechs Monaten – der Hälfte der (nunmehr rechtskräftig) erkannten Freiheitsstrafe – abziehen müssen.
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Es wird überdies § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachten und die Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln zu bestimmen haben (BGH, Beschluss
vom 21. Dezember 1994 – 3 StR 347/94, NStZ 1995, 284). Dabei ist die Unterbringung in der Entziehungsanstalt im Zweifel grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstigere Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung
schaffen kann.
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Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussichtlichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung.
Sander
Schneider
Berger
Dölp
Bellay