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5 StR 467/10
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 12. April 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 2011, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter Basdorf,
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Richter Dr. Raum,
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Richter Dr. Brause,
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Richter Schaal,
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Richter Prof. Dr. König
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen as Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2010 wird verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in
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fünf Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in
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vier Fällen, des versuchten Betruges in zwei Fällen und des Missbrauchs von
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Berufsbezeichnungen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und versuchter
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Nötigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung
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in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Urteilsverkündung
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hat der Angeklagte zwar zunächst Rechtsmittelverzicht erklärt, jedoch unter
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Widerruf des Verzichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
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2
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1. Über die Zulässigkeit der Revision hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. Februar 2011 bereits bindend entschieden. Darin hat er den
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Antrag des Generalbundesanwalts zurückgewiesen, die Revision nach § 349
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Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Er hat den Rechtsmittelverzicht
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des Angeklagten für unwirksam, folglich dessen Revision für zulässig erachtet. Nicht anders als in Fällen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand oder Entscheidungen zugunsten des Revisionsführers nach
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§ 346 Abs. 2 StPO vermochte der Senat eine Vorabentscheidung über die
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Zulässigkeit gesondert zu treffen. Wortlaut und Systematik des § 349 Abs. 1
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und 5 StPO stehen dem nicht entgegen. Die Verfahrensweise ist sogar
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grundsätzlich geeignet, die Chancen des Revisionsführers auf Gehör durch
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Veranlassung des Generalbundesanwalts zu einer schriftlichen Stellungnahme zum sachlichen Gehalt der Revision zu verbessern, freilich ungeachtet der Möglichkeit eines nachgeschobenen Verwerfungsantrags aus sachlichen Gründen. Eine solche Stellungnahme hat der Generalbundesanwalt
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hier indessen verweigert, dies entgegen bisheriger Praxis bei Hilfsanträgen
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nach § 349 Abs. 2 StPO.
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3
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2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die tatsächlichen
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Feststellungen zu den zwölf vom Angeklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten – Schalten kostspieliger Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften ohne Zahlungswillen und -fähigkeit, Versuche der Konteneröffnungen und des Erwerbs wertvoller Sachgüter unter Verwendung von
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Falsifikaten, Versuche betrügerischen Erlangens von Versicherungszusagen,
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Bedrängen von Angehörigen der Schufa als angeblicher Rechtsanwalt – und
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deren rechtliche Würdigung sind rechtsfehlerfrei. Auch die Anwendung des
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§ 63 StGB, gegen die sich der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich
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wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Den dem zugrunde liegenden Befund einer krankhaften seelischen
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Störung – in Form einer bipolaren affektiven Störung, begleitet von Autismus,
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Tics, einer Panikstörung und Rauschmittelabusus –, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben hat
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und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begründet, hat das Landgericht auf eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung gestützt. Es hat dabei das
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– in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegte (UA S. 5 ff., 83 ff., 87 f.) –
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Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen
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K.
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verwertet,
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das sich als widerspruchsfrei erweist und auf rechtlich nicht zu beanstandenden Ausgangspunkten aufbaut. Die Bewertung eines Sachverständigengut-
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achtens ist Teil der dem Tatgericht gemäß § 261 StPO obliegenden Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1955 – 5 StR 49/55, BGHSt 7,
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238, und vom 15. Januar 2003 – 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307, 308; Schoreit in KK, 6. Aufl., § 261 Rn. 32 mwN). Das Landgericht hat das Gutachten
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als schlüssig und überzeugend erachtet. Es hat namentlich nachvollziehbar
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auf Grund der weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten begründet, warum es sich von der Richtigkeit einer abweichenden Beurteilung gegenüber früheren Sachverständigengutachten überzeugt hat, die lediglich
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eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten angenommen hatten.
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5
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Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung nach § 67b StGB
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derzeit nicht vorliegen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass ungeachtet der Höhe der vom Angeklagten verursachten und erstrebten Vermögensschäden insgesamt im Blick auf das Gewicht seiner Taten die von ihm ausgehende Gemeingefährlichkeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur eine
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begrenzte Vollstreckungsdauer der – nach Angaben des Verteidigers ungeachtet des Senatsbeschlusses über die Zulässigkeit der Revision bereits weiterhin vollzogenen – Maßregel gestatten wird (vgl. dazu BVerfGE 70, 297,
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312 ff.).
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Basdorf
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Raum
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Schaal
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Brause
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König
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