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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 461/16
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR461.16.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten B.
wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 23. März 2016 in dem ihn betreffenden
Schuldspruch dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der
Angeklagte im Fall I.5 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau und Herstellen
von Betäubungsmitteln und mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Hinsichtlich des Nichtrevidenten Ba.
wird der ihn betreffende
Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall I.5 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
bandenmäßigem Anbau und Herstellen von Betäubungsmitteln
und mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten B.
gegen das
vorgenannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B.
wegen bandenmäßigen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten
Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I.5) und in einem
Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln (Fall I.6), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle I.1 bis 4) sowie wegen Besitzes einer
verbotenen Waffe (Fall II.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
drei Monaten verurteilt. Den Nichtrevidenten Ba.
hat es wegen Beihilfe zum
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum
bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (Fall I.5) und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln (Fall I.6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt. Teilweise dem Antrag des Generalbundesanwalts
folgend führt die Revision des Angeklagten – gemäß § 357 StPO auch betreffend den Nichtrevidenten Ba.
– zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; im
Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ab
2014 zunächst nur in der Wohnung des Nichtrevidenten N.
ße (Berlin-
in der B.
stra-
) eine Cannabisplantage, die bis Mai 2015 vier Ernten er-
brachte (Fälle I.1 bis 4). Der überwiegende Teil des geernteten Marihuanas war
zum Weiterverkauf bestimmt; jeweils etwa 200 bis 300 Gramm Marihuana dien-
-4-
ten dem Eigenverbrauch des Angeklagten. Sodann kam der Angeklagte mit
den Nichtrevidenten L.
Bo.
in der K.
, Ba.
und Bo.
straße (Berlin-
überein, in der Wohnung des
) eine weitere Cannabisplantage zu
errichten. Im Mai 2015 beschaffte er 160 bis 170 Cannabisstecklinge, von denen die Hälfte in der auch weiterhin gemeinsam mit dem Nichtrevidenten N.
betriebenen Plantage in der B.
tage in der K.
straße, die andere Hälfte in der neuen Plan-
straße eingepflanzt wurde (Fall I.5). Beide Plantagen wurden
etwa um dieselbe Zeit im August/September 2015 abgeerntet. Von der überwiegend zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Ernte der Plantage in der
B.
straße behielt der Angeklagte wiederum 200 bis 300 Gramm (Mindest-
wirkstoffgehalt 10 % THC) für sich. Von der Ernte in der K.
Ba.
einige Gramm und Lo.
straße erhielten
50 Gramm zum Eigenkonsum. Im Septem-
ber 2015 beschaffte der Angeklagte 239 Cannabisstecklinge, die jeweils am
5. Oktober 2015 in den Plantagen B.
straße und K.
straße eingepflanzt
wurden (Fall I.6). Am Tag darauf wurden sie bei einer Durchsuchung der Wohnungen sichergestellt.
3
2. In den Fällen I.5 und I.6 hat die Strafkammer ein bandenmäßiges
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, da
der Angeklagte sich zur Begehung dieser Taten hinsichtlich der Plantage K.
straße mit den Nichtrevidenten Lo.
, Bo.
und Ba.
fest zusammen-
getan hatte. Soweit die Taten darauf gerichtet waren, Betäubungsmittel nicht
nur zum gewinnbringenden Verkauf sondern auch zum eigenen Konsum anzubauen, hat das Landgericht Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I.5) bzw. bandenmäßigem Anbau
von Betäubungsmitteln (Fall I.6) angenommen.
-5-
4
3. Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils betreffend den Angeklagten Bo.
5
und den Nichtrevidenten Ba.
sind teilweise rechtsfehlerhaft.
a) Angesichts der einheitlichen Beschaffung von Stecklingen und der im
engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführten bzw. geplanten Ernten hat die
Strafkammer hinsichtlich der zeitgleichen Bewirtschaftung von zwei Plantagen
ohne Rechtsfehler jeweils eine Tat angenommen. Gleichermaßen rechtsfehlerfrei ist sie davon ausgegangen, dass neben der Verurteilung wegen Handeltreibens – nur – in Bezug auf die für den Eigenkonsum dienenden Mengen eine
Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Anbaus von Betäubungsmitteln
zu erfolgen hatte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29
BtMG Teil 2 Rn. 92).
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b) Insoweit lag allerdings im Fall I.5 kein tateinheitlicher bandenmäßiger
Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, da der bandenmäßig begangene Anbau von Betäubungsmitteln in der Wohnung K.
straße
(Fall 5b) sich – soweit dem Eigenkonsum dienend – nicht auf eine nicht geringe
Menge bezog. In Tateinheit zu dem insoweit verwirklichten bandenmäßigen
Anbau von Betäubungsmitteln stand, da eine Ernte erfolgte, auch ein bandenmäßiges Herstellen von Betäubungsmitteln. Im Hinblick auf die Cannabisernte
in der Wohnung B.
straße (Fall 5a) war ein, jedoch nicht bandenmäßig be-
gangenes, Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben.
Der Senat ändert die Schuldsprüche betreffend den Angeklagten und den
Nichtrevidenten entsprechend ab.
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4. Soweit der Generalbundesanwalt weitere Ergänzungen des Schuldspruchs beantragt hat, folgt der Senat diesem Antrag nicht. Das im Fall 5a und
6a (B.
straße) verwirklichte – jeweils nicht bandenmäßig begangene – Han-
deltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nicht gesondert zu
-6-
tenorieren; dasselbe gilt für den im Fall 6a verwirklichten unerlaubten Anbau.
Hinsichtlich der in den Fällen 5 und 6 in beiden Plantagen angebauten Pflanzen
liegt nur eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge vor, die bereits mit der einheitlichen Beschaffung der Pflanzen vollendet
wurde. Da diese hinsichtlich der in der Plantage K.
straße eingepflanzten
Stecklinge innerhalb einer Bandenabrede erfolgte, ist die Tat jeweils nach
§ 30a Abs. 1 BtMG qualifiziert. Für eine gesonderte Ausurteilung des sich auf
die in der B.
straße – außerhalb der Bandenstruktur – angebauten Pflanzen
beziehenden Teils des Handeltreibens ist daneben kein Raum. Dasselbe gilt im
Fall I.6 auch im Verhältnis des teilweise bandenmäßig und teilweise nicht bandenmäßig begangenen Anbaus von Betäubungsmitteln.
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5. An einer hinter dem Antrag des Generalbundesanwalts zurückbleibenden Entscheidung war der Senat schon deshalb nicht gehindert, weil der
Antrag auf die Aufnahme weiterer Deliktstatbestände in den Schuldspruch gerichtet war und ungeachtet der Bezugnahme auf § 349 Abs. 4 StPO mithin insoweit nicht auf eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des
Angeklagten zielte (vgl. Senge in FS für Rieß, 2002, S. 547, 550 f.).
Mutzbauer
Sander
Dölp
Schneider
Feilcke