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5 StR 443/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 29. Oktober 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten P.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Berlin vom 9. April 2008 nach § 349
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Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Aufrechterhalten
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bleiben die Feststellungen zum äußeren Tathergang und
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zum natürlichen Vorsatz des Angeklagten P.
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. Insoweit
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wird dessen weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet
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sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge den aus der
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Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg hat.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte hatte den später Geschädigten für etwa zwei Monate
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bei sich wohnen lassen, bevor dieser die Wohnung heimlich verließ und dem
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Angeklagten dabei Geld (30 Euro) und Rauschgift (Heroin im Wert von
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50 Euro) stahl. Als der Angeklagte den Geschädigten kurze Zeit darauf, am
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Freitag, dem 13. Juli 2007, auf der Straße traf, schlug er ihn mit seiner Tüte,
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in der sich eine ca. ein Zentimeter dicke, hartkantige Kunststoffmappe befand, ins Gesicht. Er forderte den Geschädigten auf, ihm in seine Wohnung
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zu folgen. Dem kam der Geschädigte aus Angst vor weiteren Schlägen nach.
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In der Wohnung schlug und trat der Angeklagte auf den Geschädigten
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ein. An den Misshandlungen beteiligte sich auch der Mitangeklagte S.
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, der sich bereits in der Wohnung befand. Während die Angeklagten abwechselnd vorübergehend die Wohnung verließen, war der Geschädigte bis
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zum Eintreffen der Polizeibeamten am Sonntagabend daran gehindert, da
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der Angeklagte P.
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die Tür abschloss und den Schlüssel bei sich führte.
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Während des Aufenthalts des Geschädigten in der Wohnung wurde er von
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den Angeklagten vielfach misshandelt, wobei die Tatimpulse vom Angeklagten P.
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ausgingen. So schlug er dem Geschädigten eine Bierflasche mit
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Wucht gegen den Kopf, bewarf ihn mit Gegenständen und sperrte ihn in einen Schrank. Er schlug ihn immer wieder, auch mit einem Stuhlbein und einer Gardinenstange. Zudem zwang er ihn, einen verschmutzten Tisch,
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Schuhsohlen und die Toilette abzulecken sowie Urin und Kot zu sich zu
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nehmen. Der Angeklagte urinierte dem Geschädigten in den Mund und übergoss ihn mit Urin. Er zwang ihn, sich eine Bierflasche anal einzuführen, und
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nahm dies mit seinem Handy auf. Er bestand darauf, dass der Geschädigte
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ihn mit „Großmeister“ ansprach. Auch gab er ihm Sätze vor, die der Geschädigte nachsprechen musste, gelang dies nicht, schlug er ihn. Am Sonntag
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schließlich übergoss er den Geschädigten mit einer brennbaren Flüssigkeit
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und zündete seine Kleidung an. Der Angeklagte S.
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konnte die Flam-
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men löschen und verließ die Wohnung. Der Angeklagte P.
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versuchte
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erneut, den Pullover des Geschädigten in Brand zu stecken. Diesem gelang
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es jedoch, den Pullover schnell auszuziehen.
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2. Die Beweiswürdigung zu den einzelnen Tatbeiträgen des Angeklag-
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ten weist keine Rechtsfehler auf. Soweit allerdings die sachverständig beratene Strafkammer eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des
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Angeklagten bei den Taten verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.
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a) Im Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu
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ausgeführt, dass der Angeklagte seit mehreren Jahren an einer paranoidhalluzinatorischen Psychose leide. Die Symptome dieser Störung, wie akustische Halluzinationen, Denk- und Affektstörungen sowie eine verzerrte
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Wahrnehmung, machten sich aber nicht durchgehend bemerkbar. Im Hinblick auf seine Krankheit verfolge der Angeklagte ein System der „doppelten
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Buchführung“, wobei er die psychotischen Symptome abschirme und sich
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nach außen realitätsgerecht verhalte. Die Störung habe sich auf die Taten
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nicht ausgewirkt, er sei in der Lage gewesen, „entsprechende Symptome zu
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unterdrücken“. Die Taten wiesen wegen des vorhergegangenen Diebstahls
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durch den Geschädigten auf eine „realitätsgerechte und nachvollziehbare
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Tatmotivation“. Einige Verhaltensweisen seien zwar auffällig; „ausreichender
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Ausdruck seiner Psychose“ seien sie allerdings nicht. Schließlich versuche
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der Angeklagte auch nicht, sein Verhalten wahnhaft zu rechtfertigen, was
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aber bei einer psychotischen Beeinträchtigung bei den Taten zu erwarten
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wäre.
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b) Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand
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(BGHSt 49, 347, 356). Angesichts der Diagnose einer krankhaften seelischen Störung und des von Größenideen geprägten, sich hinsichtlich der
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Demütigungen steigernden, teils außergewöhnlichen, von Sadismus geprägten Tatbildes hätte es einer eingehenden Prüfung und Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bedurft. So wären zunächst Darlegungen
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dazu erforderlich gewesen, aufgrund welcher Kriterien eine Beeinträchtigung
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des Angeklagten bei den Taten durch die krankhafte seelische Störung anzunehmen oder zu verneinen ist. Ohne dies ist die sachverständige Stellung-
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nahme, es gebe zwar Auffälligkeiten, aber diese reichten nicht aus, der sich
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die Strafkammer ohne weitere eigene Erörterungen angeschlossen hat, nicht
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nachvollziehbar. Eine nähere Auseinandersetzung wäre auch hinsichtlich der
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Feststellung, der Angeklagte habe Symptome unterdrücken können, erforderlich gewesen. So ergibt sich weder, wie sich diese Symptome ausgewirkt,
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noch, aufgrund welcher Umstände der Sachverständige von der Beherrschbarkeit derselben durch den Angeklagten ausgegangen ist.
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Von einer solchen Darstellung war das Landgericht auch nicht etwa im
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Hinblick auf den „realen Bezug“ für die Auswahl des Opfers befreit. Denn
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dies nimmt den Verlauf der Tat, insbesondere die sich steigernde Gewalt und
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die zunehmende Demütigung des Opfers nicht hinreichend in den Blick.
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Bedenken begegnet darüber hinaus, dass das Fehlen von krankheitsbedingten Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit mit dem Verteidigungsverhalten des Angeklagten begründet wird. Geht die Strafkammer einerseits
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noch davon aus, dass der Angeklagte wegen seines „Systems der doppelten
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Buchführung“ psychotische Symptome krankheitsbedingt nicht offenbare,
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knüpft sie andererseits an das Ausbleiben einer solchen Offenbarung ein
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Beweisanzeichen gegen eine psychotische Beeinflussung.
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3. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen die Schuldfähigkeit des Angeklagten umfassend neu zu prüfen
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haben. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO wird dabei zu beachten sein. Sollte es erneut eine Strafe gegen den Angeklagten verhängen, wird zu prüfen sein, inwieweit eine Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus
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dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. September 2007 zu
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bilden ist. Eine zwischenzeitliche Vollstreckung dieser Strafe hätte unberücksichtigt zu bleiben, da grundsätzlich nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in
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der erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1
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StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten
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Verhandlung zu erfolgen hat, damit dem Revisionsführer ein erlangter
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Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein
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Rechtsmittel genommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1
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und 2). Ob jedoch die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe
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vorliegen, kann der Senat nicht beurteilen, da für die der Verurteilung vom
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7. September 2007 zugrunde liegende Tat der Begehungszeitpunkt nicht
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mitgeteilt wird. Wäre diese vor der Verurteilung vom 24. Juli 2006 begangen
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worden, käme dieser Verurteilung Zäsurwirkung zu und schiede eine Gesamtstrafbildung aus.
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Basdorf
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Raum
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Schaal
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Brause
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Dölp
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