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5 StR 436/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2011 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2.2.1: Einsatzstrafe von
vier Jahren Freiheitsstrafe), wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen zweier Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen auf Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat
– entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
1. Im Fall II.2.2.1 der Urteilsgründe greift die vom Angeklagten erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) durch. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Urteilspassage auf UA S. 27
ergibt sich, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der Tat ausdrücklich auch auf vermeintlich verlesene Bekundungen des Zeugen H.
aus dessen kriminalpolizeilicher Vernehmung gestützt hat, obschon die hierüber gefertigte Niederschrift in
der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken nicht verlesen wurde. Hierin
liegt ein durchgreifender Rechtsfehler, weil das Landgericht in seiner
Beweiswürdigung auf diesen hauptverhandlungsfremden Umstand
abgestellt hat. Zwar hat es zu diesem Beweisthema zusätzlich den
Vernehmungsbeamten S.
zeugenschaftlich gehört; jedoch hat es
dessen Bekundungen lediglich ergänzend zu den vermeintlich verlesenen Angaben des H.
berücksichtigt. Ausgehend hiervon kann
ein Beruhen des Urteils auf diesem Beweiswürdigungsfehler nicht
ausgeschlossen werden; denn der einschlägigen Urteilspassage kann
nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass der
Zeuge S.
anlässlich der Vernehmung in der Hauptverhandlung
neben seinen ergänzenden Angaben auch vollumfänglich die ihm gegenüber seinerzeit erfolgten Bekundungen des H.
zum Tatverlauf wiedergegeben hat.“
3
Dem folgt der Senat. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des
Schuldspruchs im Fall II.2.2.1 der Urteilsgründe, der insoweit verhängten
Einzelstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Die übrigen Schuld- und Einzelstrafaussprüche werden von dem Verfahrensverstoß nicht berührt. Der
Senat schließt insbesondere aus, dass die vom Landgericht in den Fällen II.3
der Urteilsgründe vorgenommene Beweiswürdigung von dem Verfahrensfehler erfasst ist. Zwar hat das Schwurgericht auch insoweit auf das persönlichkeitsbedingt gewalttätige Verhalten des Angeklagten „in den übrigen Tatsituationen des hiesigen Verfahrens“ und bei einem großen Teil seiner Vorstrafen abgestellt. Diese Wertung findet ihre tragfähige Grundlage aber auch in
-4-
der geständigen Einlassung des Angeklagten zum objektiven Sachverhalt im
Fall II.2.2.1, wonach er dem fliehenden Nebenkläger nachgesetzt und ihm
– als er massive Gegenwehr leistete – „in Notwehr“ drei Messerstiche versetzt habe.
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