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5 StR 406/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostensansatz
vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er
sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1
GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit
auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG
zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch
nicht der – die Gerichte ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift des
§ 10 Abs. 1 KostVfg.
2
Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots.
Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006
– 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des Beitreibungsverfahrens besteht keine
Zuständigkeit des Senats.
-3-
3
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung
von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss
vom 5. April 2006 – 5 StR 569/06 mwN).
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