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5 StR 391/00
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 20. September 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2000 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Die auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
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„Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil es ‚befürchtete‘, daß der Angeklagte ‚sein strafbares
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Verhalten fortsetzt‘ (UA S. 41). Feststellungen hierzu hat das Gericht nicht getroffen. Es stützt seine Prognoseentscheidung lediglich auf die Vermutung, daß dem Mitangeklagten D
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‚ wahr-
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scheinlich auch jetzt noch Teile seines Lohnes unter Umgehung
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der Steuergesetze ausbezahlt werden‘ (UA S. 41). Damit sind die
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tatsächlichen Voraussetzungen der Prognoseentscheidung (§ 56
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Abs. 1 StGB) nicht erwiesen. Es greift insoweit der Grundsatz ‚in
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dubio pro reo‘ ein (BayObLG, StV 1994, S. 186, 187; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 56 Rdnr. 5 m.w.N.).
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Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Berücksichtigung
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des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten bei der Prognoseentscheidung. Zum einen ist für die von der Strafkammer zu
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treffende Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte künftig Straftaten begehen wird, das Verteidigungsverhalten nicht hinreichend
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aussagekräftig, soweit es dem Zweck diente, sich der Bestrafung
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zu entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Nachtatverhalten 7).
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Zum anderen hat das Landgericht damit rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Lasten
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verwertet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 – Umstände, besondere 12;
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Senat, Beschluß vom 9. Juni 1998 – 5 StR 106/98 –).“
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Dem tritt der Senat bei.
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Harms
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Häger
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Raum
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Brause
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Tepperwien
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