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5 StR 363/11
(alt: 5 StR 581/10)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs
eines Kindes u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Kiel vom 13. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat
darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung
noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, durch den
Beschluss des Senats vom 16. März 2011 (5 StR 581/10) rechtskräftig
gewordenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils vom 6.
September 2010 bedurfte, noch gar der Darstellung der Begründung der
Schuld- und Strafaussprüche, die durch die Entscheidung des Senats
rechtskräftig abgeändert beziehungsweise in Wegfall geraten sind (vgl. BGH,
Beschluss vom 19. September 2001 – 3 StR 339/01). Der überflüssige
Aufwand gefährdet hier nicht den Bestand des Urteils.
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