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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 361/17
vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR361.17.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Februar 2017 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Bejahung eines Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II.1, in dem der Angeklagte K.
durch Aufhebeln eines Kellerfensters in ein Wochenendhaus ein-
gedrungen ist und dort Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet
hat, ist rechtsfehlerfrei.
Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mittels
einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine
Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume,
die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße
Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 – 2 StR 129/05,
NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01).
-3-
a) Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3
StGB erfüllt. Dem Wohnungsbegriff unterfallen deshalb auch Kellerräume, die
mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen
mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in
einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 – 4 StR 173/14, StV 2015,
113, und vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LK-StGB,
12. Aufl., § 244 Rn. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehindert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt
(vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120 f.).
Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung.
Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls gegenüber dem
Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verletzung der Intim- und
Privatsphäre des Tatopfers (BT-Drucks. 13/8587, S. 43). Diese ist gleichermaßen betroffen, wenn sich der Täter über einen Keller ungehinderten Zutritt zu
Wohnräumen verschafft oder aus (Keller-)Räumen stiehlt, die ihm den Zugang
zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen.
b) Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen,
dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen (aA Schmitz in
MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002,
68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Okto-
-4-
ber 2016 – 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänderungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442)
bekannt (BT-Drucks. 18/12359, S. 7).
Mutzbauer
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RiBGH Dölp
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