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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 345/18
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vom
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11. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes
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ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR345.18.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
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gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kiel vom 1. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
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jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt geändert:
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Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein
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Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zu zahlen. Im Übrigen wird
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von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Aufklärungsrüge in Bezug auf eine unterbliebene Einholung eines die
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Nebenklägerin betreffenden Strafregisterauszuges ist unzulässig. Zwar mangelt
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es nicht an der Bestimmtheit der Behauptung eines Beweisergebnisses, da es
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dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zum Inhalt des Registerauszugs vorzutragen. Die Revision unterlässt es jedoch mitzuteilen, wie sich die Strafkammer zu dem Beweisbegehren der Verteidigung verhalten hat.
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Der Adhäsionsausspruch ist abzuändern, da die Adhäsionsklägerin mit ihrem
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ergänzten Vortrag nicht deutlich gemacht hat, ob sie ihre vermeintlich weiteren
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Ansprüche im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgt. Für eine
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Leistungsklage hat sie die einzelnen Schadenspositionen nicht beziffert; für
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eine Feststellungsklage ist jedenfalls teilweise ein Feststellungsinteresse zweifelhaft.
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Die Kostenentscheidung bezüglich der Adhäsion beruht auf § 472a Abs. 2
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Satz 1 StPO.
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Mutzbauer
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Schneider
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Hoch
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Berger
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Köhler
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