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5 StR 294/00
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 12. Dezember 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Anstiftung zum versuchten Mord u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2000
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Görlitz vom 20. Dezember 1999 nach § 349
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Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an das Landgericht Bautzen zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 13 von ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Werklohnforderung
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begangener
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Straftaten, unter anderem wegen Anstiftung zum versuchten Mord und wegen versuchter räuberischer Erpressung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als
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Gesamtstrafe verurteilt. Daneben hat es die besondere Schwere der Schuld
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festgestellt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
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I.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Angeklagten und dem Geschäftsführer B
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folgenden A
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der A
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GmbH (im
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) zu Meinungsverschiedenheiten über Restforderungen, die
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der Angeklagte aus einem Generalunternehmervertrag für die Sanierung eines Mehrfamilienhauses geltend gemacht hatte. Um B
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beauftragte der Angeklagte 1996
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M
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einzuschüchtern,
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, von dem ihm be-
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kannt war, daß dieser Anführer einer polnischen Bande war, die sich mit
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Schmuggel, Schutzgelderpressung und ähnlich schwerwiegenden Delikten
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befaßte, mit der Eintreibung seiner angeblichen Forderung; in Wirklichkeit
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standen ihm, wie er nach der Überzeugung des Landgerichts wußte, keinerlei Zahlungsansprüche zu. Im jeweiligen Einverständnis mit dem Angeklagten
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veranlaßte M
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in der Folgezeit zahlreiche Drohungen, die B
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entweder persönlich durch einen Mittelsmann überbracht wurden oder ihn
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telefonisch erreichten und die direkt oder indirekt auf die Forderungen des
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Angeklagten Bezug nahmen. Daneben ließ M
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– ebenfalls im Auf-
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trag des Angeklagten – drei Bombenanschläge auf Gebäude ausführen, die
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einen Bezug zur A
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hatten. Obwohl die Bomben explodierten – in einem
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Fall beim Versuch ihrer Entschärfung – kam nur in einem Fall ein Passant
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leicht zu Schaden, indem die Detonation bei ihm zu vorübergehenden Hörstörungen führte. Daneben bedrohte der Angeklagte B
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auch selbst und
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er veranlaßte über Dritte die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten
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Schreibens in einer Tageszeitung, in dem Angehörigen und Geschäftspartnern der Firma A
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mit weiteren Anschlägen gedroht wurde, falls sie ihre
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Kontakte zu dieser Firma fortsetzen sollten.
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II.
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1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind teils
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unzulässig, teils unbegründet; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführun-
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gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. November 2000 verwiesen.
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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat
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zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler
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aufgedeckt; sie führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
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a) Entgegen der Auffassung der Revision ist für sämtliche Bombenanschläge ein bedingter Tötungsvorsatz sowohl bei den unmittelbar handelnden unbekannten Haupttätern als auch beim Angeklagten hinreichend belegt.
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Nach den – auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen – Feststellungen des Landgerichts hätte die Sprengkraft einer jeden Bombe ausgereicht,
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einen in unmittelbarer Nähe des Sprengsatzes befindlichen Menschen zu
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töten. Um gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen zu können, daß kein Mensch getötet würde (vgl. insoweit BGHSt 7, 363 ff.; BGHR
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StGB § 15 – Vorsatz, bedingter 1, 2, 7), hätten die Täter besondere Vorkehrungen treffen müssen, die eine Anwesenheit von Menschen am Tatort zum
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Explosionszeitpunkt verhinderten. Nach den getroffenen Feststellungen liegt
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ein solches Verhalten der Täter jedoch derart fern, daß es keiner gesonderten Erörterung bedurfte: In Fall 4 der Urteilsgründe stolperte der Zeuge B
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um 18.40 Uhr über eine Bombe, nachdem diese zehn bis zwanzig Minuten zuvor unmittelbar vor seinen Büroräumen unter der Fußmatte abgelegt
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worden war. Da die Täter bei dieser auffälligen Art der Plazierung mit der
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baldigen Entdeckung des Sprengsatzes rechnen mußten, liegt es gänzlich
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fern, daß sie den in Form eines Quarzweckers eingebauten Zeitzünder auf
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eine nächtliche Uhrzeit eingestellt hätten, um sicher zu gehen, daß bei der
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beabsichtigten Explosion zwar Sach-, aber keine Personenschäden angerichtet würden. In den Fällen 3 und 9 wurden die Sprengsätze im Eingangsbereich von Häusern abgelegt. Dort explodierten sie in Fall 3 um 22.45 Uhr,
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in Fall 9 zu einem vom Landgericht nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, als
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sich zumindest eine Person in der näheren Umgebung des Hauses aufhielt.
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Da beide Sprengsätze mit Ausnahme der verwendeten Batterien “baugleich”
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mit der in Fall 4 verwendeten Bombe waren (UA 39, 43) und jene mit einem
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Zeitzünder versehen war, ist ausgeschlossen, daß die Täter in den Fällen 3
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und 9 die Bomben jeweils mittels Funkzünder gezielt zu einem Zeitpunkt gezündet haben, als sich nach ihrer Beobachtung keine Menschen in unmittelbarer Umgebung der Sprengkörper aufhielten.
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Für seine Überzeugung, daß auch der Angeklagte mit der Möglichkeit,
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daß durch die Bombenlegungen Menschen getötet würden, einverstanden
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war, hat das Landgericht – unter anderem – zutreffend auf Gespräche des
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Angeklagten mit dem Zeugen Y
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(UA 89, 100) abgestellt.
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b) Die Beweiswürdigung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als
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das Landgericht einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Erpressungsvorsatz des Angeklagten grundsätzlich bejaht hat. Nachdem der Angeklagte das Sanierungsobjekt im “Rohbauzustand” zurückgelassen hatte, stellt
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es keinen Rechtsfehler dar, wenn sich das Landgericht die Überzeugung gebildet hat, daß dem Angeklagten für seine Teilleistungen kein Betrag zustand, der den für eine schlüsselfertige Gesamtsanierung nach Reduzierung
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(UA 30) vereinbarten Pauschalpreis nur geringfügig unterschritt, und daß der
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Angeklagte dies wußte oder doch zumindest für möglich hielt. Die jeweiligen
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Schuldsprüche sind damit rechtsfehlerfrei.
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Die Ausführungen, mit denen das Landgericht begründet, der Angeklagte habe in Kenntnis des Fehlens jeglicher Ansprüche versucht,
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800.000 DM von dem Zeugen B
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zu erpressen, halten dagegen rechtli-
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cher Überprüfung nicht stand. Auch wenn die vom Angeklagten bis zur Kündigung des Vertrages durch die A
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erbrachten Leistungen offensichtlich
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nicht der vom Angeklagten erhobenen Restforderung von knapp 600.000 DM
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entsprachen, steht doch andererseits nicht fest, daß bereits sämtliche Leistungen des Angeklagten durch Abschlagszahlungen abgegolten waren. Waren noch Forderungen des Angeklagte offen, so mögen diesen aufrechenbare Schadensersatzforderungen der A
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in mindestens gleicher Höhe ge-
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genübergestanden haben, so daß der Angeklagte im Ergebnis keine Ansprüche mehr gegen die A
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hatte. Da er jedoch “in völliger Fehleinschätzung
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seiner eigenen Leistungsfähigkeit” im Geschäftsgebaren des Zeugen B
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insbesondere in dessen schlechter Zahlungsmoral die Hauptursache für das
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Scheitern der beiderseitigen Zusammenarbeit sah, versteht sich nicht von
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selbst, daß dem Angeklagten das Fehlen jeglicher Zahlungsansprüche auch
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bewußt war. Hätte er – wenn auch irrig – geglaubt, jedenfalls einen Teilbetrag der in der “Schlußrechnung” erhobenen Gesamtforderung zurecht zu
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beanspruchen, wäre dies bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen.
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Ferner ist das Landgericht insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen, als es dem Angeklagten die Geltendmachung von
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800.000 DM angelastet hat. Zwar war nach den Urteilsfeststellungen im Gespräch zwischen dem Angeklagten und M
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von diesem Betrag die
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Rede; er ist jedoch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, von dem Zeugen
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B
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bei keinem Erpressungsversuch verlangt worden. Vielmehr ist bei
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sämtlichen Drohungen, mit denen der Zeuge B
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zur Zahlung veranlaßt
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werden sollte, jeweils direkt oder indirekt auf den vom Angeklagten in seiner
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“Schlußrechnung” geltend gemachten Betrag Bezug genommen worden.
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c) Bedenken begegnet die Strafzumessung des Landgerichts auch in
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Bezug auf die bei den versuchten Tötungsdelikten versagte Strafrahmenverschiebung, die zur Verhängung von drei lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen
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geführt hat.
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Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine
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Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im
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weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs
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und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f.;
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BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 8, 9 und 11).
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Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter
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sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die
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versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe
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abhängt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 8 und 12
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m.w.N.).
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Das Landgericht war sich dieser Erfordernisse im Grundsatz bewußt,
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hat sie aber nicht in allen Belangen hinreichend berücksichtigt. So hat es auf
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die – abstrakt zweifellos vorhandene – Gefährlichkeit der drei Sprengstoffanschläge hingewiesen, dabei aber nicht gewertet, daß eine konkrete Lebensgefahr in keinem Fall bestanden hat. Da Personen bei den vom Angeklagten
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veranlaßten Anschlägen entweder überhaupt nicht oder nur verhältnismäßig
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geringfügig zu Schaden gekommen sind, lag die Vollendung der Taten – anders als in Fällen, in denen Menschen schwerwiegende Gesundheitsschäden
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erlitten haben oder ihr Leben nur durch Notoperationen gerettet werden
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konnte (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 8) – nicht
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ganz nah. Zudem sind die ausgebliebenen Personenschäden zwar letztlich
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dem Zufall zu verdanken, jedoch war die von den Sprengsätzen ausgehende
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Gefahr durch deren jeweilige Konstruktion zumindest eingeschränkt. Bei
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sämtlichen Taten war der Sprengstoff so dosiert, daß die Explosion nur für
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einen in unmittelbarer Nähe befindlichen Menschen lebensbedrohlich war.
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Dieser Umstand läßt Schlüsse auf eine geringere kriminelle Intensität des
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dem Angeklagten als Anstifter zuzurechnenden Verhaltens der Haupttäter
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zu, die das Landgericht unbeachtet gelassen hat.
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d) Angesichts dieser Wertungsfehler kann die Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, zumal unter Bejahung der besonderen Schwere
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der Schuld, auch unter Berücksichtigung der gesamten Vorgehensweise des
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Angeklagten, die zum einen geprägt war durch seine Verbitterung über den
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gescheiterten beruflichen Neubeginn, zum anderen durch erheblich straferschwerende Umstände, wie die Einbindung einer kriminellen Organisation in
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seine Straftaten und die Gefährdung und Verunsicherung einer Vielzahl an
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seinem persönlichen Schicksal völlig unbeteiligter Personen, nicht bestehen
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bleiben.
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Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um den neuen
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Tatrichter die Möglichkeit einer umfassenden Neufestsetzung der Strafen zu
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geben.
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Angesichts der stets ergebnislos auf dieselbe Forderung gerichteten
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Nötigungs- und Erpressungsversuche wird sich anbieten, das Verfahren in
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Anwendung von §§ 154, 154a StPO auf die Aburteilung der drei Sprengstoffanschläge zu beschränken. Soweit es dabei auf den vom Angeklagten
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zu Unrecht angestrebten Vermögensvorteil ankommt, wird dieser unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz im Wege der Schätzung zu ermitteln sein.
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Harms
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Basdorf
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Raum
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Tepperwien
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Brause
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