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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 215/16
vom
7. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:070616B5STR215.16.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 15. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG
nicht ausdrücklich erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung im Haftprüfungstermin am 20. November 2015 Angaben zur Beteiligung des gesondert
Verfolgten J.
an den ihm vorgeworfenen Taten gemacht. Der Senat kann
jedoch den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen, dass jedenfalls keine
wesentliche Aufklärungshilfe (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vorliegt.
Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom
15. März 2016 – 5 StR 26/16; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der
Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1044). Gemessen an dem anzulegenden rechtlichen Maßstab (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22. August 1995
– 4 StR 422/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27; vom 15. März 2016
– 5 StR 26/16; jeweils mwN) war die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht wesentlich. Denn für die Tatbeteiligung des gesondert Verfolgten J.
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lagen mit den vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung geschilderten Erkenntnissen, insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung
und den Observationsmaßnahmen, bereits tragfähige Beweiserkenntnisse vor,
deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Angeklagten
abhing. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte weitere wesentliche Aufklärungshilfe geleistet haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
Sander
Schneider
Bellay
Berger
Feilcke