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586 B

5 StR 125/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Voraussetzungen zur
Aussetzung der Maßregel noch nicht vorlagen.
Basdorf
Brause
Dölp
Schneider
König