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883 B

5 StR 115/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde, im
Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich
fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in
Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich
aufgrund Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten
sind nicht ersichtlich.
Basdorf
Brause
König
Schaal
Bellay