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5 StR 100/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. April 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2011
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten K.
jedoch aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2011
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Verfahrensweise, mit der ein Härteausgleich für eine infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachträgliche Gesamtstrafbildung geschaffen wird, ermöglicht eine
den betroffenen Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschließende Sachentscheidung.
Aufgrund dieser besonderen Sachlage nimmt der Senat den Fall nicht zum
Anlass, im Sinne seiner Beschlüsse vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09,
BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18) und vom 28. September 2010 (5 StR 343/10), wonach in Fällen dieser Art das Vollstreckungsmodell anzuwenden ist (vgl. dazu auch Pohlit in Festschrift für Rissing-van
Saan, 2011, S. 453, 468), im Blick auf den entgegenstehenden Beschluss
des 4. Strafsenats vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, NJW 2011, 868;
vgl. dazu Winkler, jurisPR-StrafR 4/2011 Anm. 3) ein Anfrageverfahren nach
-3-
§ 132 Abs. 3 GVG zu erwägen. In seinen zitierten Ausgangsentscheidungen
war der Senat zu solcher Verfahrensweise nicht verpflichtet. Denn die Ausgangslage hatte sich durch die Billigung des Vollstreckungsmodells im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008
(GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 136) gegenüber früheren abweichenden Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs geändert (vgl. BGHR aaO Rn. 5; Hannich in KK, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
Basdorf
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