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5 StR 100/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. April 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Das Gewicht der Anlaßtaten reicht – ungeachtet ausgebliebener schlimmer
Folgen – zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner langjährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 15. August 2000 – 5 StR 363/00 –). Insbesondere der letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des
Beschuldigten – etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach
§§ 1896 ff BGB – zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der
weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet
werden kann.
Harms
Basdorf
Tepperwien
Gerhardt
Brause