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875 B

BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 74/02
BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 13. November 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Selbstladekurzwaffe entfällt, da diese Delikte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, verjährt
sind; auf die Schuldschwereentscheidung ist dies ohne maßgeblichen Einfluß.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanoviæ
Kuckein
Ernem