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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 51/17
vom
4. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
ECLI:DE:BGH:2018:041018B4STR51.17.0
-2-
Die
Vorsitzende
des
4. Strafsenats
des
Bundesgerichtshofs
hat
am
4. Oktober 2018 beschlossen:
Der Antrag der Nebenkläger H.
und Ha.
, den Beschluss
des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische Sprache übersetzen zu lassen, wird abgelehnt.
Gründe:
1
Das Landgericht Detmold hat den Angeklagten am 17. Juni 2016 wegen
Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nachdem der Angeklagte im laufenden Revisionsverfahren verstorben war, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2018 gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und Entscheidungen über die Verfahrenskosten und Auslagen sowie über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen.
2
Mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 17. Juli 2018 haben die Nebenkläger
beantragt, den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische
Sprache übersetzen zu lassen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig
seien. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Übersetzung des Beschlusses nicht vorliegen.
3
1. Die Entscheidung, ob einem Nebenkläger Schriftstücke zu übersetzen
sind, richtet sich nach § 397 Abs. 3 StPO i.V.m. § 187 Abs. 2 GVG.
4
Nach § 397 Abs. 3 StPO erhält ein Nebenkläger, welcher der deutschen
Sprache nicht mächtig ist, auf Antrag eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen
nach Maßgabe des § 187 Abs. 2 GVG, soweit dies zur Ausübung seiner straf-
-3-
prozessualen Rechte erforderlich ist. Die Vorschrift des § 187 Abs. 2 Satz 1
GVG sieht für den sprachunkundigen Angeklagten eine schriftliche Übersetzung
in der Regel vor bei freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften,
Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen.
5
2. Dies zugrunde gelegt, besteht vorliegend kein Anspruch der Nebenkläger auf Übersetzung des Beschlusses vom 24. Mai 2018. Da das Verfahren
eingestellt ist und Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft
sind, sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Nebenkläger die
Übersetzung zur Ausübung von strafprozessualen Rechten benötigen würden.
Allein die aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche Bedeutung
eines Schriftstückes begründet keinen Übersetzungsanspruch.
6
Dies findet seine Bestätigung in der Entscheidung des Gesetzgebers,
wonach § 187 Abs. 2 GVG nur bei nicht rechtskräftigen Urteilen regelmäßig
eine Übersetzung vorsieht. Selbst der Angeklagte hat daher bei rechtskräftigen
Erkenntnissen keinen Anspruch auf eine Übersetzung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17). Die Gewährleistungen der
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes vom 20. Oktober 2010
sind vorliegend nicht betroffen, da diese gem. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie nur
verdächtigen oder beschuldigten Personen („suspected or accused persons“)
zustehen, mithin nicht dem Nebenkläger.
Sost-Scheible