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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 15/08
vom
26. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht eine festgestellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
in einer der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom
17. Januar 2008 - GSSt 1/07) nicht mehr gerecht werdenden
Weise kompensiert. Dies beschwert den Angeklagten hier aber
nicht. Dieser ist wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen
Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person unter Einbeziehung zahlreicher, rechtskräftig verhängter Einzelstrafen, unter anderem einer solchen von sechs Jahren, anstelle einer eigentlich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und
acht Monaten zu einer solchen von neun Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden; außerdem wurde die in einer früheren Verurteilung ausgesprochene Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufrechterhalten. Durch eine der neuen
Rechtsprechung entsprechende Kompensation in Form einer
Anrechnung wäre der Angeklagte nicht besser gestellt, weil
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auszuschließen ist, dass bei ihm, der bereits vielfach, unter anderem wegen Sexualmords zum Nachteil seiner Mutter, vorbestraft ist und deswegen seit 1975 keine fünf Jahre in Freiheit
verbracht hat, eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung in Betracht kommt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Athing
Kuckein
Solin-Stojanović