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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 637/17
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vom
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14. August 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
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vom 30. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR637.17.0
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-2-
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es
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das ihr seit dem 15. Mai 2017 bekannte (nicht rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts
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Erlangen vom 16. August 2016 gegen den Zeugen D.
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nicht verlesen habe, ist
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nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, ob der
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Inhalt dieses Urteils – gegebenenfalls auf Vorhalt – Gegenstand der Vernehmung
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dieses Zeugen am 30. Mai 2017 war. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass,
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weil der Zeuge nach § 60 Nr. 2 StPO trotz eines entsprechenden Antrages nicht vereidigt wurde. Dies und Urkundenfälschungen des Zeugen betreffende Ausführungen
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im Urteil (UA 37 unten) deuten aber darauf hin, dass die Straftaten des Zeugen
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D.
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zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Die Mitteilung
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in der Revisionsbegründungsschrift (dort auf Seite 14 unter 3.), dass die Kammer das
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Urteil „weder vor noch nach der Vernehmung des Zeugen“ in die Hauptverhandlung
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eingeführt habe, reicht dafür nicht aus.
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Der Umstand, dass die Strafkammer trotz des Wechsels der den Geschädigten vermittelten Produkte nur von einer Tat ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
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Die Wendung in der Strafzumessung, wonach das gesamte Denken und Handeln des Angeklagten zeitweise auf die betrügerischen Geschäfte ausgerichtet war
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(UA 110), wertet der Senat als eine noch zulässige Beschreibung des bei der Tat
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aufgewendeten Willens im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Quentin
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Franke
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Feilcke
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