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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 634/09
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vom
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28. Januar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2009 wird mit der Maßgabe
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als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Tat vom
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19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr angesetzt wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubtem Besitz und
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Führen einer Schusswaffe (Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,
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mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts
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rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2
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Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als die
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Strafkammer für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tat vom
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19. Juli 2008) keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Dabei handelte es sich, wie der
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Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ersicht-
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lich um ein Fassungsversehen. Die Tat ist sowohl Gegenstand der Urteilsformel, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung als auch der Erörterung
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der zu Grunde zu legenden Strafrahmen [UA 12]. Das Landgericht hat insoweit
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rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt und der
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Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG Anwendung findet, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Auf dieser Grundlage kann der Senat
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dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht für
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die Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
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verhängen wollte. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt
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der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die
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Einzelstrafe auf die innerhalb des vom Landgericht bestimmten Strafrahmens
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niedrigste Freiheitsstrafe von einem Jahr fest.
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Athing
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Solin-Stojanović
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Franke
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Ernemann
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RiBGH Dr. Mutzbauer
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ist infolge Urlaubs gehindert
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zu unterschreiben
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Athing
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