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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 619/16
vom
29. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:290317B4STR619.16.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. August 2016 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, entgegen einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz im Zeitraum von August 2014 bis Mai
2015 regelmäßig mit der Zeugin
V.
über Facebook Kontakt aufge-
nommen (§ 4 GewSchG) und am 15. Januar 2016 anlässlich einer Gerichtsverhandlung einen Begleiter von Frau V.
mit dem Tode bedroht zu haben
(§ 241 StGB), wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen.
Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die auf die Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils.
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1. Das Rechtsmittel ist nicht auf die Anordnung der Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt. Soweit die Re-
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vision lediglich deren Aufhebung beantragt, ist eine Rechtsmittelbeschränkung
unwirksam (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar
2017 – 4 StR 565/16).
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2. a) Nach den Feststellungen war dem Angeklagten mit der ihm zugestellten Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 14. August 2014 u.a. gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG untersagt worden, mit der Zeugin V.
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen,
auch „über soziale Medien wie z. B. Facebook“. Das Familiengericht ordnete
die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an, befristete sie bis zum 14. Mai
2015 und wies den Angeklagten auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die
Schutzanordnungen nach § 4 GewSchG hin. In Kenntnis dieser Anordnung
nahm der Angeklagte zwischen dem 17. September 2014 und dem 14. Mai
2015 über das Internetportal Facebook Kontakt zu Frau V.
auf, indem er ihr
nahezu täglich Nachrichten – insgesamt mehrere 100 Seiten – zukommen ließ.
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Am 15. Januar 2016 sagte der Angeklagte im Gebäude des Landgerichts
Konstanz während einer Verhandlungspause zu dem Zeugen
S.
u.a.:
„Wenn ich dich noch einmal mit ihr sehe, mache ich dich weg: Bam Bam …“;
dabei machte er mit den Händen Schießbewegungen.
S.
nahm diese
Drohung ernst.
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b) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen nicht ausschließbarer
Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es ist – sachverständig beraten – zu dem Ergebnis gelangt, dass „bei beiden Taten … die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in Form einer anhaltenden
wahnhaften Störung erheblich eingeschränkt“ gewesen sei. „Es kann nicht aus-
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geschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund
seiner Wahnerkrankung bei beiden Taten sogar ganz aufgehoben war.“
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3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand, weil sich bereits die Beurteilung der Schuldfähigkeit
des Angeklagten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.
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a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf
diesem Zustand beruht. Dazu ist eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf
die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und
damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl.
nur BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747).
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Die vom Landgericht allein sicher festgestellte erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen
der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Die
Voraussetzungen des § 21 StGB sind in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter
vorzuwerfen ist. Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die
Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei
verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar
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(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 – 4 StR 277/15, StV
2016, 725, vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 377/14, vom 30. September 2014
– 3 StR 261/14, vom 17. April 2014 – 2 StR 405/12, NJW 2014, 2738, vom
26. November 2013 – 3 StR 387/13 – und vom 2. August 2012 – 3 StR 259/12,
NStZ-RR 2013, 71 [Ls] mwN).
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b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Februar 2017 kann der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass die vom Landgericht ausdrücklich allein festgestellte erhebliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit
des Angeklagten das Fehlen der Einsicht in das Unrecht seines Tuns bei den
ihm zur Last gelegten Anlasstaten zur Folge gehabt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 4 StR 437/09); hierzu verhält sich das Urteil
an keiner Stelle.
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4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch
der Freispruch des Angeklagten mit aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 14. Februar 2017 – 4 StR 565/16, vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16,
NStZ-RR 2017, 74, 75, und vom 5. August 2014 – 3 StR 271/14, BGHR StPO
§ 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1).
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5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
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Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur
Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vor-
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schriften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich
der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32). Mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwartende Nachstellungen gemäß § 238
Abs. 1 StGB können indes je nach Lage des Einzelfalls hierfür ausreichen (vgl.
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571, 572 f.
mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 113/14). Für die Frage, ob zu erwartende Drohungen gegen Personen aus dem Umfeld der Zeugin
V.
dem Bereich der Taten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind,
verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. Dezember 2016 – 4 StR 359/16.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Bender