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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 592/15
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vom
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18. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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ECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR592.15.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2016 gemäß § 349
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Abs. 2, § 309 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. September 2015 wird als unbegründet verworfen.
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2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
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und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate
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alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe
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von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den
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Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte
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mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der not-
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wendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind. Beide Rechtsmittel
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bleiben erfolglos.
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I.
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1. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge
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hat im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel war daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
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II.
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Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), insbesondere
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fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
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1. Soweit dem Angeklagten durch die Kostenentscheidung die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind, ist das
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Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom
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14. Januar 2016 unbegründet.
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2. Dies gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts aber auch,
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soweit das Landgericht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens von der Anwendung der §§ 109 Abs. 2, 74 JGG abgesehen hat.
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Bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 74 JGG ist der Senat an die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts – der Angeklagte hatte vor der Inhaftierung Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis – gebunden (§ 464 Abs. 3
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Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1992 – 1 StR 705/91, BGHR
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JGG § 74 Kosten 2). Die danach vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung, aus erzieherischen Gründen von § 74 JGG abzusehen, ist nicht zu
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beanstanden, insbesondere ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Die Erwägung der Strafkammer, dem Angeklagten müsse verdeutlicht werden, dass er
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auch finanziell für die Folgen seiner Tat einzustehen habe, ist in diesem Zusammenhang zulässig. Das Landgericht hat ferner im Blick gehabt, dass die
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Kostenentscheidung nicht zu einer der Geldstrafe ähnlichen Sanktion führen
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darf.
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Sost-Scheible
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Franke
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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