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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 591/08
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vom
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28. April 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2009 gemäß
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§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
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Fall D 26. Fallakte 03 Einzelfall 09 der Gründe des Urteils
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des Landgerichts Siegen vom 27. Februar 2008 verurteilt
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worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
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Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
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2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
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des Betruges in 526 Fällen, davon in acht Fällen in Form
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des Versuchs, schuldig ist.
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3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 527 Fällen, davon in acht Fällen in Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes
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als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren untersagt. Mit seiner Revision
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beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Der Senat hat das Verfahren im Fall D Ziffer 26. Fallakte 03 Einzelfall 09
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der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Dies führt
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zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der
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mit der Teileinstellung verbundene Wegfall einer Einzelstrafe von elf Monaten
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Freiheitsstrafe lässt die verhängte Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten sowie der Anzahl
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und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das
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Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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3
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Das Landgericht hat die Voraussetzungen der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach §§ 49 Abs. 1, 46a Nr. 2 StGB zutreffend verneint und die
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Schadensersatzleistungen des Angeklagten gegenüber den geschädigten
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Rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein im Rahmen des § 46 StGB
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strafmildernd berücksichtigt. Dass es den Milderungsgrund des § 46a Nr. 1
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StGB nicht in Erwägung gezogen hat, begegnet nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die
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Anwendung dieser Vorschrift bei Vermögensdelikten nicht schon von vorneherein ausgeschlossen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch,
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wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt,
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einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen
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umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten
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Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 2006, 275, 276
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m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die Übernahme der Verantwor-
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tung für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141). Daran fehlt es
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hier. Der Angeklagte leistete zwar zügig und umfangreich Schadensersatz. Zunächst aber dienten seine Leistungen allein dem Zweck, seine Taten zu verschleiern. So zahlte er betrügerisch erlangte Vorschüsse Anfang September
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2003 in Höhe von über 50.000 Euro an die Ö.
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Rechtsschutz Versicherungs-
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AG zurück, nachdem er zur Abrechnung bzw. Sachstandsmitteilung in über 100
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Fällen aufgefordert worden war. Dabei bekannte er sich jedoch nicht zu seinen
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Taten, sondern machte vielmehr angebliche Computerprobleme für fehlende
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ordnungsgemäße Abrechnungen verantwortlich. Als die Ö.
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sodann die
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Rückzahlung weiterer Vorschusszahlungen in Höhe von über 150.000 Euro verlangte, kam er dem zwar umgehend nach, setzte aber anschließend seine Betrugsserie gegenüber anderen Rechtsschutzversicherern unbeeindruckt fort.
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Auch die späteren Verhandlungen des Angeklagten mit den jeweils geschädigten Rechtsschutzversicherern beschränkten sich erkennbar darauf, über die
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Höhe der materiellen Schadensersatzansprüche Einigung zu erzielen und die
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Art und Weise ihrer Erfüllung zu regeln. Ein umfassender Ausgleich der Folgen
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seiner Straftaten war damit nicht verbunden. Vielmehr hatte der Angeklagte
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durch seine Taten das Vertrauen der Rechtsschutzversicherer in ihn als Organ
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der Rechtspflege nachhaltig und dauerhaft erschüttert. Die von ihm vorgenommenen Rückzahlungen der unberechtigt beanspruchten Vorschüsse waren
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auch aus Sicht der Geschädigten nicht geeignet, dieses Vertrauen wiederherzustellen. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeiten die Versicherer
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zwar weiter mit dem Angeklagten zusammen. Sie haben jedoch für alle von ihm
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gestellten Deckungsanfragen jeweils Spezialzuständigkeiten gebildet.
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Die Anwendung der Strafabschlagslösung anstelle der Vollstreckungslösung beschwert den Angeklagten nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des
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Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember 2008 nimmt
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der Senat Bezug.
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Tepperwien
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Athing
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Franke
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