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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 533/00
vom
20. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 23. August 2000
1.
aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit
der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe (Taten bis Oktober 1991) verurteilt worden
ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und
die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse auferlegt;
2.
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen
und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.
II.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III.
Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
-3-
Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur
teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des Schuldspruchs; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte an Abnehmer in
Österreich im August 1991 3 kg, bis "November 1991" dreimal 3 kg, im Mai
1992 3 kg, von August 1992 bis Dezember 1992 viermal 10 kg und ab Mitte
April 1993 siebenmal 10 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 %.
2. Das Landgericht hat die 16 Taten jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG gewürdigt. Diese rechtliche Wertung trifft jedoch nur für die ab dem
22. September 1992 begangenen Taten zu; denn § 29 a BtMG ist erst an diesem Tag in Kraft getreten (BGBl 1992 I 1302, 1305, 1312). Die vor dem
22. September 1992 begangenen Taten erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. (vgl. BGH StV 1993, 364).
3. Da die Strafverfolgungsverjährung für unerlaubtes Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG
a.F. fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) und die Verjährung erst
durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Oktober 1996 (Bd. II
Bl. 97 d.A.) unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB), ist hinsichtlich der
bis zum 17. Oktober 1991 begangenen Taten Strafverfolgungsverjährung ein-
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getreten. Dies ist von Amts wegen zu beachten; insoweit muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Januar 1999 – 4 StR 582/98).
4. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er zu
Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß von den drei Taten "bis November 1991" nur eine - nicht verjährte - im November 1991 und von den vier von
August bis Dezember 1992 begangenen Taten nur eine nach dem 22. September 1992 (strafbar nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begangen wurde. § 265
StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte
gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht wirksamer als
bisher hätte verteidigen können.
5. Soweit das Verfahren eingestellt ist, entfallen die dafür festgesetzten
Einzelstrafen; im übrigen kann der Strafausspruch trotz der Teileinstellung und
der Schuldspruchänderung bestehen bleiben: Angesichts der Strafzumessungsgründe, in denen die Strafkammer minder schwere Fälle des § 29 a
Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, daß besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz
2 Nr. 4 BtMG a.F. - mit demselben Strafrahmen wie § 29 a Abs. 1 BtMG - vorliegen, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Fehler bei dem anzuwendenden Recht die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93). Im Hinblick
auf die - nach der Teileinstellung - verbleibenden Einzelstrafen (11 mal 1 Jahr
6 Monate und zweimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) schließt der Senat auch aus, daß
die außerordentlich milde Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten
-5-
Freiheitsstrafe ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen
(dreimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) noch geringer ausgefallen wäre.
Meyer-Goßner
Maatz
Athing
Kuckein
Ernemann