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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 489/11
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vom
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22. Dezember 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Paderborn vom 10. Mai 2011 im Ausspruch
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über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
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zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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Kindern in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist
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sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen teilweise der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht
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stand.
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2
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Das Landgericht hat die wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten dem sich aus § 176
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Abs. 1 StGB in der derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von
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sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat es
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außer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat im
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Jahre 2002 oder 2003 geltende § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des
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6. Strafrechtsreformgesetzes in minder schweren Fällen die Bestrafung mit
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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene Prüfung des Vorliegens eines minder
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schweren Falls im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht vorgenommen. Es
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kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, nach dessen Auffassung der Schweregrad der sexuellen Handlungen im unteren Bereich anzusiedeln ist, zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt wäre, zumal es
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im Rahmen der Strafzumessungserwägungen weitere gewichtige Strafmilderungsgründe angeführt hat. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das
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Landgericht, hätte es die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe dem in
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§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes für minder
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schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen entnommen, eine geringere Strafe
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verhängt hätte, denn die Höhe beider für den sexuellen Missbrauch von Kindern
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verhängten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1
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StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus.
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3
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Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Quentin
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