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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 484/16
vom
20. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016,
durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen
wurde, ist damit gegenstandslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem
Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:201216B4STR484.16.0
-2-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel bezüglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht,
da sich der Einziehungsgegenstand aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss
vom 13. September 2016 – 4 StR 370/16); im Übrigen hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten
Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S. 18).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Cierniak
Feilcke