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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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4 StR 463/16
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vom
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30. März 2017
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in der Strafsache
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gegen
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alias:
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wegen Verdachts des versuchten Mordes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:300317U4STR463.16.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März
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2017, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Cierniak,
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Bender,
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Dr. Feilcke
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als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
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als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
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des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
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als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge freigesprochen. Hiergegen
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wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung
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materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat
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Erfolg.
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I.
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Mit der zugelassenen Anklage vom 12. April 2016 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, er habe am 27. November 2015 in seinem
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Zimmer im zweiten Obergeschoss einer Flüchtlingsunterkunft in der B.
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er
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Innenstadt auf unbekannte Weise vorsätzlich ein Feuer gelegt. Der Brand habe
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sich über die Möbel in seinem Zimmer ausgebreitet, dieses vollständig zerstört
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und dabei unter anderem die Dachvertäfelung, die hölzernen Fensterrahmen
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sowie die Türzargen und -blätter ergriffen. Wie vom Angeklagten vorhergesehen oder zumindest billigend in Kauf genommen, habe die starke Rauchentwicklung den Bewohnern der höheren Geschosse den Fluchtweg versperrt, deren Tod der Angeklagte somit in Kauf genommen habe. Zwei Hausbewohner
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hätten wegen des starken Rauchs auf das nasse Hausdach fliehen müssen und
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seien mittels einer Drehleiter gerettet worden.
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II.
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1. Nach den Feststellungen meldete sich der in G.
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geborene Ange-
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klagte im Juli 2013 in Deutschland als Asylsuchender und bekam nach wenigen
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Monaten einen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft in B.
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zugewiesen.
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Der Angeklagte hatte ab dem 22. Lebensjahr gelegentlich – etwa alle ein
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bis zwei Monate, teilweise auch mit längeren Pausen – Marihuana konsumiert,
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ohne hiervon abhängig zu werden. Aufgrund dieses gelegentlichen Marihuanakonsums entwickelte sich bei ihm ab dem Sommer 2015 eine drogeninduzierte
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Psychose. Diese äußerte sich u.a. durch Größenideen, enthemmtes Verhalten
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und „fehlendes Risikobewusstsein im Umgang mit Feuer“. Am 19. Oktober 2015
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wurde der Angeklagte nach Konflikten mit Mitbewohnern erstmals nach dem
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PsychKG
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NW
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in
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der
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Klinik
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in
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Be.
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statio-
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när untergebracht. Der Angeklagte zeigte deutliche psychotische Symptome,
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wurde jedoch bereits am 20. Oktober 2015 mangels akuter Eigen- oder Fremdgefährdung wieder entlassen. Am 14. November 2015 wurde er abermals in die
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vorgenannte Klinik eingewiesen, nachdem er in der Küche seiner Unterkunft ein
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Feuer in einem Papierkorb entfacht hatte. Während der Unterbringung zeigte
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sich der Angeklagte erneut deutlich psychotisch mit Größenwahn und ent-
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hemmtem Verhalten, weshalb er zwangsweise medikamentös behandelt wurde.
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Am 24. November 2015 wurde er bei fehlender Behandlungseinsicht und ohne
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Hinweise auf eine fortbestehende akute Eigen- und Fremdgefährdung entlassen.
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Am 27. November 2015 kam es in der Flüchtlingsunterkunft, in der zu
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dieser Zeit insgesamt 26 Bewohner untergebracht waren, zu einem Brand, dessen Ursache die Strafkammer nicht festzustellen vermocht hat. Brandzentrum
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war das im zweiten Obergeschoss gelegene Zimmer des Angeklagten, welches
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durch das Feuer vollständig zerstört wurde. Die starke Rauchentwicklung versperrte den Fluchtweg für die Bewohner der höheren Geschosse. Zwei Personen wurden durch die Feuerwehr vom Dach des Hauses gerettet, drei Personen mussten mit Rauchgasvergiftungen in ein Krankenhaus gebracht werden.
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Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 150.000 Euro. Der Angeklagte
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wurde noch während der Löscharbeiten von der Polizei vor dem Haupteingang
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des Supermarktes gegenüber der Unterkunft angetroffen und vorläufig festgenommen. Er war „zur Tatzeit“ krankheitsbedingt nicht in der Lage einzusehen,
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dass die Verursachung eines Brandes gefährlich, geschweige denn verboten
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ist.
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Nach dem Brand wurde der Angeklagte erneut nach dem PsychKG NW
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in der
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Klinik in Be.
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untergebracht, wo er sich wiederum psy-
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chotisch zeigte. Nachdem er am 10. Dezember 2015 in der forensischen Psychiatrie in L.
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einstweilig untergebracht worden war, verschwanden die
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psychotischen Symptome ohne medikamentösen Einfluss nach zehn bis 14 Tagen vollständig und traten nicht wieder auf.
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2. Die Schwurgerichtskammer hat die Frage der Täterschaft des Angeklagten offengelassen, da „der Angeklagte mangels Schuldfähigkeit zur Tatzeit
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im Ergebnis ohnehin aus rechtlichen Gründen freizusprechen“ sei.
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Nach den Ausführungen des psychiatrischen und des psychologischen
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Sachverständigen, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, habe der
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Angeklagte im Tatzeitraum – zurückgehend auf seinen gelegentlichen Konsum
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von Marihuana – an einer drogeninduzierten Psychose gelitten. Diese Erkrankung habe dazu geführt, dass der Angeklagte der normalen Realitätswahrnehmung entrückt gewesen sei. Er habe eigene Wahrnehmungen in wahnhafte
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Vorstellungen eingebaut, ohne die Möglichkeit zur Korrektur gehabt zu haben.
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Wenn er Feuer gelegt habe, sei er nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen seiner Handlungen einzuschätzen. Dass er immer wieder Feuer entzündet
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habe, auch wenn er dabei gesehen worden sei, zeige, dass er nicht in der Lage
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gewesen sei einzusehen, dass sein Verhalten gefährlich und verboten sei. Auch
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zum Zeitpunkt der Brandlegung in der Unterkunft sei die Einsichtsfähigkeit des
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Angeklagten aufgehoben gewesen. Selbst wenn „ein Rest an Einsichtsfähigkeit
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und Unrechtseinsicht“ vorhanden gewesen wäre, habe es jedenfalls an der Fähigkeit des Angeklagten gefehlt, nach dieser Einsicht zu handeln, da er „krankheitsbedingten raptusartigen Impulsen keine hemmenden Kontrollen habe entgegensetzen können“.
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III.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Freispruch des
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Angeklagten kann nicht bestehen bleiben, weil der vom Landgericht vorgenommenen Schuldfähigkeitsbeurteilung durchgreifende rechtliche Bedenken
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begegnen.
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1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder
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im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine
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mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Dezember 2016
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– 1 StR 399/16 Rn. 11; vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319,
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3320; Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520; vgl.
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auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann
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sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des
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Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter
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für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen.
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Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten
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Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung
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der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat
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(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16 aaO; Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom
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17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306).
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2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher
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Hinsicht nicht gerecht.
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a) Bereits die Annahme, der Angeklagte habe im Tatzeitraum an einer
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drogeninduzierten Psychose gelitten, wird durch das Landgericht im Rahmen
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seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht tragfähig begründet.
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Schließt sich der Tatrichter – wie hier – den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des
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Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.;
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vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16 Rn. 8; vom
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28. Januar 2016 – 3 StR 521/15 aaO; vom 27. Januar 2016 – 2 StR 314/15,
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NStZ-RR 2016, 167 [Ls]; vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14 aaO).
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Die Strafkammer beschränkt sich darauf, die Diagnose der Sachverständigen wiederzugeben. Welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen die Sachverständigen ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben, wird dagegen nicht mitgeteilt. Es bleibt daher unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Sachverständigen von einer drogeninduzierten Psychose ausgegangen sind. Dies
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hätte nicht zuletzt mit Blick auf den festgestellten nur gelegentlichen Marihuanakonsum des Angeklagten einer näheren Erläuterung bedurft. Die erfolgten Unterbringungen des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus und die
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hierbei gestellte Diagnose deuten zwar auf das Vorliegen einer psychischen
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Störung hin, vermögen aber eine konkrete Darlegung des Krankheitsbildes
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nicht zu ersetzen. Weder verhalten sich die Urteilsgründe zum Inhalt der Wahnvorstellungen des Angeklagten und zur konkreten Ausprägung des von ihm gezeigten enthemmten Verhaltens noch wird näher dargelegt, in welcher Weise
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sich das beim Angeklagten vorhandene Störungsbild auf dessen Umgang mit
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Feuer ausgewirkt hat. Soweit die Sachverständigen in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf krankheitsbedingte raptusartige Impulse
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verwiesen haben, denen der Angeklagte keine hemmenden Kontrollen habe
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entgegensetzen können, fehlt hierfür jeglicher tatsachengestützter Beleg.
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b) Das angefochtene Urteil lässt ferner eine Auseinandersetzung mit
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dem Schweregrad der angenommenen psychischen Störung vermissen und
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benennt nicht, welches Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB es als erfüllt
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ansieht. Letzteres darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig nicht offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015
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– 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschlüsse vom 22. April 2008 – 4 StR
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136/08, NStZ-RR 2009, 46; vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt
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49, 347, 351).
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c) Schließlich hätte die Schwurgerichtskammer die Täterschaft des Angeklagten nicht offenlassen dürfen. Für die Frage eines Ausschlusses oder
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einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung
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der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
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des Angeklagten kann daher – von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen
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(vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 – 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) – nicht
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abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH,
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Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteile
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vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54; vom 21. Dezember
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2006 – 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106; vom 6. Mai 1997 – 1 StR 17/97
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aaO; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20 Rn. 20a mwN; Perron/Weißer in Schönke/
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Schröder, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 31 mwN). Beurteilungsgrundlage ist das
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konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung
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auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und
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sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteile vom
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21. Januar 2004 – 1 StR 346/03 aaO mwN; vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91,
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BGHSt 37, 397, 402). Ohne entsprechende Feststellungen zum Tatgeschehen
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und damit auch zur Täterschaft des Angeklagten ist eine sachgerechte Prüfung
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der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht möglich.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Feilcke
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