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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 463/01
BESCHLUSS
vom
13. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November
2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision beanstandet mit der zu den §§ 250, 256 StPO
erhobenen Verfahrensrüge zwar zu Recht die Verlesung des
ärztlichen Untersuchungsberichts vom 9. Dezember 2000, da
es sich bei diesem ersichtlich nicht um ein Behördengutachten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO handelt (vgl. hierzu BGH
NStZ 1984, 231 und 1985, 36) und der Untersuchungsbericht
auch nicht nach § 256 StPO als "ärztliches Attest" zum Nachweis des Vorwurfs der Vergewaltigung verlesen werden durfte
(vgl. BGHSt 4, 155). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem
aufgezeigten Verfahrensverstoß, weil - wie auch die Revision
einräumt - das Landgericht in den Urteilsgründen hinsichtlich
der Tatspuren nicht auf den Untersuchungsbericht, sondern
ausschließlich auf das ebenfalls nach § 256 StPO verlesene
frauenärztliche Gutachten abstellt (UA 12/13). Bei diesem
Gutachten handelt es sich indes um eine nach § 256 StPO
verlesbare Erklärung einer öffentlichen Behörde, was der Senat aus den Umständen entnimmt, daß das Gutachten den
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Briefkopf des Universitätsklinikums Essen trägt und von dem
Leiter des Zentrums für Frauenheilkunde des Universitätsklinikums mitunterzeichnet worden ist. Darauf, ob die dem Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen von dem zuständigen Repräsentanten der Behörde selbst oder von einem seiner Mitarbeiter getroffen worden sind, kommt es entgegen der
Auffassung der Revision nicht an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanoviæ
Athing
Ernemann