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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 444/15
vom
17. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 15. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR444.15.0
-2-
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 2015 bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der Hydrocephalus-Erkrankung der Nebenklägerin auf deren Aussagetüchtigkeit rügt, ist jedenfalls
ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verfahrensfehler auszuschließen. Unabhängig von dem in dem Beweisantrag behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz
gibt es jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung
der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin. Im Übrigen werden ihre den Angeklagten
belastenden Angaben durch objektive Beweisanzeichen bestätigt. Die behandelnde
Ärztin diagnostizierte einen Tag nach der Tat ein Hämatom in der linken Ellenbeuge,
die Zeuginnen A. und L.
berichteten über die der Tat unmittelbar vorausge-
hende Auseinandersetzung bzw. von den ihr nachfolgenden selbstbelastenden Äußerungen des Angeklagten.
Sost-Scheible
Cierniak
Mutzbauer
Franke
Quentin