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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 406/11
vom
5. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2011 im Schuldspruch - auch hinsichtlich der früheren Mitangeklagten
N.
und L.
- dahin berichtigt, dass die Angeklagten
schuldig sind des besonders schweren Raubes in zwei
Fällen, jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu berichtigen. Diese Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die früheren Mitangeklagten N.
und L.
zu
erstrecken.
2
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender materiellrechtlicher Würdigung auf mildere Rechtsfolgen erkannt hätte. Das Landgericht
hat die gegen die erwachsenen Angeklagten N.
und R.
verhängten Stra-
-3-
fen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Weder bei dem Angeklagten R.
noch bei dem früheren Mitangeklagten N.
hat die Jugendkammer die zu Unrecht angenommene Verwirklichung auch des
§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafschärfend verwertet. Die Berücksichtigung der
Verwirklichung „jeweils mehrere(r) Straftatbestände“ zu Lasten der Angeklagten
trifft unabhängig hiervon zu. Auch die formellen Voraussetzungen für den Vorbehalt der Unterbringung des früheren Mitangeklagten N.
in der Siche-
rungsverwahrung sind unverändert erfüllt. Die gegen den heranwachsenden
Mitangeklagten L.
verhängte Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht vor-
rangig auf erzieherische Gesichtspunkte gestützt.
Ernemann
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Mutzbauer