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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 381/12
vom
30. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Anhörungsrüge des Angeklagten P.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 9. Oktober 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2012 mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit
Schriftsatz vom 19. November 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO
erhoben.
2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Verurteilten vom
25. September 2012 war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder
Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes
Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Roggenbuck
Cierniak
Quentin
Franke
Reiter