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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 354/18
vom
26. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2018 gemäß § 349
Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 26. April 2018 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und
Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch
haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR354.18.0
-2-
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 21. August 2018 bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Verhängung von Jugendstrafe sei (allein)
wegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erforderlich, obwohl
beide Angeklagten bis zur abgeurteilten Tat noch nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten seien und sich das konkrete Tatgeschehen spontan entwickelt
habe, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine solche Fallgestaltung zu beachtenden rechtlichen Maßstab, wonach schädliche Neigungen zu bejahen sein
können, wenn schon vor der Tat entwickelt gewesene Persönlichkeitsmängel gegeben sind, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass die Angeklagten weitere Straftaten begehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 1993
– 3 StR 618/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 6), hat die Strafkammer letztlich nicht verkannt. Denn sie hat aus der von besonderer Empathielosigkeit
getragenen Tatausführung auf eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung beider Angeklagten schon vor der Tat geschlossen und erkennbar auch unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Lebenswegs beider Täter weitere auf schädliche
Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel festgestellt.
Dass die Strafkammer die zurechenbare Schuld der jugendlichen Angeklagten
nicht, wie regelmäßig geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014
– 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 f.), auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts bewertet hat, erweist sich hier
ebenfalls nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Landgericht bei beiden Angeklagten von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB
ausgegangen; vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatbild und zu den Tatfolgen
-3-
getroffenen Feststellungen lag die Annahme eines minder schweren Falles nach
Erwachsenenstrafrecht fern.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke