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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 320/03
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vom
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28. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Siegen vom 3. April 2003
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a)
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aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter
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Ziffer II 1 der Urteilsgründe letztgenannten Fall wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
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Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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b)
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im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, des schweren sexuellen
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Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit
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Verbreiten pornographischer Schriften sowie des
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schweren
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sexuellen
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Mißbrauchs
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von
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Kindern
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schuldig ist.
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2.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3.
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Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller
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Handlungen Minderjähriger in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen
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aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
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Jahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit
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mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten pornographischer Schriften sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf
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die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den
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aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2003
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zutreffend ausgeführt:
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"Das Verfahren ist hinsichtlich der letzten zum Nachteil von
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N. H.
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festgestellten Tat wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgte
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Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller
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Handlungen Minderjähriger hat keinen Bestand, weil es für
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die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Sie war nicht
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Gegenstand der Anklageschrift vom 18. November 2002
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(Bl. 343 II d.A.); eine die Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.
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Aus der Anklageschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass (lediglich) zwei Fälle zum Nachteil von N. H.
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verfolgt werden sollten (vgl. Bl. 344, 346 II d.A.). Diese sind
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durch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung ei-
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nes jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit,
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der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualpraktiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl.
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BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; Meyer-Goßner
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StPO 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).
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Demgegenüber geht die Strafkammer auf Grund des mit den
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Angaben von N. H.
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übereinstimmenden Geständnisses
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des Angeklagten (vgl. UA S. 20f) - nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO (Bl. 564 III d.A.) - von einer weiteren, dritten
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strafbaren Handlung zu deren Nachteil aus. Diese unterscheidet sie in den Urteilsgründen von den beiden anderen
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(angeklagten) Taten zum Nachteil der Geschädigten, insbesondere der in der Wohnung U. M.
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begangenen durch die
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Feststellung, der Geschädigten sei weiße Reizwäsche ausgehändigt und sie damit bekleidet fotografiert worden (UA
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S. 15f).
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Das hierdurch in besonderem Maße konkretisierte Vergehen
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war ausweislich der Anklageschrift aber nicht vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst und durfte damit
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nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.
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Ein Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend,
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vielmehr hätte es dazu der Erhebung einer Nachtragsanklage
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bedurft."
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Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung und Einstellung des
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Verfahrens bezüglich der dritten zum Nachteil von N. H.
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begangenen Tat
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entfällt zwar die insoweit verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von
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zwei Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick
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auf Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß der
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Tatrichter bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere
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Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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