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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 297/03
vom
4. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Zwar ist die Erwägung des Landgerichts, "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil
der Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswiedergutmachung gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl.
BGH wistra 2001, 96). Der Senat schließt jedoch im Hinblick
auf die rechtsfehlerfrei festgestellte, einschlägige Vortat
(UA 4) aus, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe
zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu beanstandenden Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen einbezogen
hätte.
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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