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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 296/12
vom
10. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Anhörungsrüge
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 gemäß § 356a
StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 14. März 2013 gegen
den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November
2011 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des
Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff
noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte
zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten
auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr
das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem Senat lagen bei seiner
Prüfung insbesondere auch die materiell-rechtlichen Einzelbeanstandungen im
-3-
Schriftsatz vom 6. August 2012 vor. Ohnehin war der Senat jedoch bei seiner
Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der zuvor
allgemein erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche
Prüfung des Urteils vorzunehmen.
3
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht
ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO
sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des
Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013
– 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Kuckein,
StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
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4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006
– 1 StR 50/06).
Mutzbauer
Roggenbuck
Bender
Cierniak
Reiter