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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 288/09
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vom
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30. Juli 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 26. März 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
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abgesehen worden ist.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
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Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
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mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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1. Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts beanstandet,
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ist die Rüge mangels Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2
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Nr. 1 StGB ist jedenfalls hinsichtlich des letzten Teilaktes des Geschehens
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(Wegnahme der Geldtasche) erfüllt.
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Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht es abgelehnt hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
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Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Mitte
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2002 Betäubungsmittel, und zwar zunächst Marihuana, später auch Kokain.
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Zeitweilig rauchte er etwa zwei Gramm Kokain täglich, manchmal will er auch,
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was allerdings fragwürdig erscheint, bis zu 20 Gramm konsumiert haben
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(UA 3). Das Landgericht hat deswegen bei dem Angeklagten einen Hang im
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Sinne des § 64 StGB bejaht. Der symptomatische Zusammenhang zwischen
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der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und der Straftat liegt auf der Hand,
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denn diese hat der Angeklagte wegen der Notwendigkeit, die bei seinem Dealer
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bestehenden Schulden zu tilgen und sich weiterhin Drogen zu verschaffen, begangen (UA 4, 7). Trotzdem hat das Landgericht die Gefahr verneint, dass der
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Angeklagte auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten
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begehen werde, und dies damit begründet, dass er die verfahrensgegenständliche Tat in einer Ausnahmesituation begangen habe.
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Diese Wertung der - sachverständig nicht beratenen - Strafkammer wird,
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wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat,
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von den Feststellungen nicht getragen. Die finanziellen Schwierigkeiten des
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Angeklagten beruhen auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit. Er verfügt
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nicht über ausreichende Mittel, seinen Drogenkonsum zu finanzieren, nachdem
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er sowohl seine Ersparnisse als auch das Erbe seines Vaters dafür aufgebraucht hat (UA 3). Bei seinem Dealer hatte er bereits erhebliche Schulden,
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deren Tilgung dieser nachdrücklich forderte; außerdem machte dieser die Herausgabe weiteren Kokains von der Rückzahlung abhängig (UA 4). Bei dem
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Raubüberfall handelte es sich um eine für Drogenabhängige typische Beschaffungstat; einen wesentlichen Teil des erbeuteten Geldes hat der Angeklagte zur
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Tilgung seiner Drogenschulden verwendet. Vor diesem Hintergrund liegt bei
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fortbestehender Betäubungsmittelabhängigkeit die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher (Beschaffungs-)Straftaten nahe. Die vom Angeklagten geäußerte Absicht, eine ambulante Drogentherapie aufnehmen zu wollen, ist nicht geeignet, ein Absehen von der Maßregelanordnung zu begründen (vgl. Fischer
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StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.) Dass bei dem Angeklagten die hinreichend
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konkrete
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Aussicht
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eines
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Behandlungserfolges
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nicht
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besteht
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(vgl.
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BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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Über die Maßregelanordnung muss daher unter Hinzuziehung eines
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Sachverständigen (§ 246 a StPO) erneut entschieden werden. Der Senat
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schließt angesichts der maßvollen Strafe aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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Tepperwien
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Athing
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Mutzbauer
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