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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 258/09
vom
30. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der
4.
Strafsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
nach
Anhörung
des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten H.
wird das Urteil
des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009, soweit
es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die
auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu
Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Warnfunktion der einschlä-
-3-
gigen Vorstrafe nicht beachtet habe. Der Strafbefehl, auf den das Landgericht
hierbei abgestellt hat, wurde am 8. Mai 2008 erlassen und betraf den Erwerb
von Kokain am 7. März 2008. Tatzeit der letzten im vorliegenden Verfahren
beim Angeklagten abgeurteilten Tat war jedoch bereits der 23. Januar 2008.
3
Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten
Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe
nach sich, zumal die Strafkammer diese unter Abwägung der für und gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände festgesetzt hat. Der Senat kann nicht
ausschließen, dass die den tatrichterlichen „Spielraum“ bei der Bestimmung der
Strafen zwar nicht übersteigenden, für die Vermittlung des Kokains bei geringer
Vergütung aber vergleichsweise hohen Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Deshalb scheidet auch das vom Generalbundesanwalt beantragte Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a StPO aus.
Tepperwien
Athing
Ernemann
Solin-Stojanović
Mutzbauer