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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 251/14
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vom
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9. September 2014
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. September 2014 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 21. Januar 2014, soweit es diese
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Angeklagten betrifft, aufgehoben,
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a) soweit der Angeklagte Mo.
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O.
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wegen
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gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen (Fälle II. 1 und II. 7 der Urteilsgründe) und der Angeklagte J.
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O.
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wegen gefährlichen Eingriffs in den
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Straßenverkehr in fünf Fällen (Fälle II. 4, 5, 6, 8 und 10
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der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
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b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
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Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur konkreten
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Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert bleiben
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aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, den Angeklagten Mo.
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O.
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un-
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ter Freispruch im Übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in
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zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Betruges in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, den Angeklagten J.
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O.
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we-
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gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Betruges in jeweils
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fünf Fällen.
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Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg;
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die weiter gehenden Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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I.
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3
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Die vom Angeklagten J.
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O.
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erhobene, nicht näher ausgeführte
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Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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II.
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1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von beiden
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Angeklagten geltend gemachten sachlich-rechtlichen Beanstandungen führt zur
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Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht sie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die bisherigen, zu den
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einzelnen Taten getroffenen Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass ihr
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Fehlverhalten eine konkrete Gefährdung der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Individualrechtsgüter zur Folge hatte.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter
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gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB
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erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
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herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer
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konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder
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fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (Senatsurteil vom
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4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschlüsse
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vom 25. April 2012 – 4 StR 667/11, NStZ 2012, 700, 701 und vom 18. Juni
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2013 – 4 StR 145/13, Rn. 7; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17).
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Die Annahme einer solchen, über die abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit
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des Straßenverkehrs hinausgehende konkrete Gefährdung wird im angefochtenen Urteil in keinem der betreffenden Fälle belegt.
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b) Die Angeklagten führten nach den Feststellungen des Landgerichts
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als Fahrer verschiedener Kraftfahrzeuge absichtlich insgesamt neun Verkehrsunfälle herbei und machten im Anschluss gegenüber den gegnerischen Haftpflichtversicherungen unberechtigte Schadensersatzansprüche geltend, um
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sich dadurch eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Zum Beleg der Voraussetzungen des gefährlichen
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Eingriffs in den Straßenverkehr in insgesamt sieben Fällen teilt die Strafkammer
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in den Urteilsgründen den jeweiligen Anschaffungs- bzw. Zeitwert des Fahrzeugs des Unfallgegners sowie, aufgeschlüsselt nach einzelnen Schadenspositionen, die Beträge mit, die die Angeklagten mit Anwaltsschreiben bei den gegnerischen Haftpflichtversicherungen geltend machten und welche Summen sie
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letztlich ausgezahlt erhielten. Daraus sowie aus den Feststellungen zum jeweiligen Unfallhergang folgert das Landgericht, in den betreffenden Fällen seien
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schon deshalb fremde Sachen von bedeutendem Wert, nämlich in der vom
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Senat in ständiger Rechtsprechung angenommenen Mindesthöhe von 750,00 €
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(vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, BGHR
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StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 5) gefährdet worden, weil es im Zuge der jeweiligen Vorfälle tatsächlich zu Kollisionen zwischen den beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen sei. Feststellungen zu den jeweils konkret eingetretenen
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Fremdschäden werden in den Urteilsgründen indes nicht mitgeteilt. Diese und
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die konkrete Gefahr weiterer Schäden lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Schilderung der jeweiligen Kollisionen und dem jeweils mitgeteilten Schadensbild nicht hinreichend sicher entnehmen. Die Sache bedarf daher
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insoweit neuer Prüfung durch den Tatrichter, der auch über die Gesamtstrafe
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neu zu befinden haben wird. Da sich der durchgreifende Rechtsfehler auf die
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Feststellungen zur konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem
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Wert beschränkt, hat der Senat die übrigen Urteilsfeststellungen aufrecht erhalten.
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2. Den weiter gehenden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg aus den Gründen
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der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 4. Juli 2014 versagt.
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Der Senat bemerkt insoweit lediglich ergänzend, dass in der strafschärfenden Berücksichtigung der Vorverurteilung vom 26. November 1998 hinsichtlich des Angeklagten Mo.
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O.
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entgegen der Auffassung des
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Generalbundesanwalts kein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG liegt: Gemäß § 46 Abs. 3 BZRG verlängert sich die Frist von 15 Jahren um die Dauer
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der durch das damalige Urteil des Landgerichts Essen verhängten Freiheits-
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strafe von zwei Jahren und neun Monaten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April
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1999 – 4 StR 125/99, BGHR BZRG § 46 Abs. 1 Tilgungsfrist 2).
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Quentin
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