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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 237/07
vom
24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Das
Urteil
des
Landgerichts
Nürnberg-Fürth
vom
7. November 2006 wird auf die Revision des Angeklagten Y.
, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen ü-
ber die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch soweit es die Kosten
des Rechtsmittels betrifft, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen "der Freiheitsberaubung in 2 Fällen, in einem Fall mit gefährlicher Körperverletzung, im
anderen Fall mit Nötigung, der Körperverletzung in 3 Fällen, der Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der Nötigung mit versuchter Nötigung sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 17 Fällen
sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit unerlaubter Abgabe
von Betäubungsmitteln". Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 13. Oktober 2004 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer
weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von
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Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine
Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen
über die Gesamtfreiheitsstrafen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen haben keinen Bestand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat.
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Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur
Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen
Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser
Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß
der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313;
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99 m.w.N.). Dem wird das
angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur Bemessung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt, unter Berücksichtigung
aller bei der Bemessung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen angeführten Umstände seien die Gesamtfreiheitsstrafen notwendig, um dem Angeklagten
"nochmals eindringlich das Ausmaß seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen
und ihn so anzuhalten, in Zukunft keine weiteren Straftaten in Deutschland
mehr zu begehen". Damit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsentzugs von immerhin acht Jahren und sechs Monaten er-
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kennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis einer solchen Überprüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf
diesem Mangel beruht.
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Die der Gesamtstrafenbildung zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass dann,
wenn wie hier zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sind, die Urteilsformel
so zu fassen ist, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR
377/00; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 83).
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2. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es
sich ab einem gewissen Umfang zwar empfehlen kann, den Gründen ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, aaO Rdn. 228). Nicht
geeignet, die Übersichtlichkeit zu erhöhen, ist aber die Zusammenfassung der
abgeurteilten Taten in einer Art Vorspann, wenn dieser wie hier (UA 5-11) nur
um wenige Seiten kürzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den einzelnen Taten getroffenen Feststellungen (UA 22-31). Zudem leidet die Verständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn - wie hier - für die festgestellten
Taten zwar Ordnungsziffern verwendet werden, dabei jedoch mehrere rechtlich
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und tatsächlich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle
III D 8 und 12 der Urteilsgründe) zusammengefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99).
Tepperwien
Athing
Ernemann
Solin-Stojanović
Sost-Scheible