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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 222/15
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vom
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29. Juli 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Geiselnahme u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2015 gemäß
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§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
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der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom
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23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
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2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil
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wird als unzulässig verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Verurteilten wegen Geiselnahme in Tateinheit
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mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs
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Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom
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27. April 2015 Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt. Die
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Rechtsbehelfe erweisen sich bereits als unzulässig.
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1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist unzulässig.
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Es entspricht nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüft werden kann, bedarf es zur
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formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in
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denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das
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Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10, vom 11. Mai 2011 – 2 StR 77/11,
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vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, und vom 22. Mai 2013
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– 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. April 2015 verhält sich indes nicht dazu, wann der Verurteilte, dessen Kenntnis für den Fristbeginn entscheidend ist, über die Versäumung
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der Einlegungsfrist unterrichtet worden ist. Ausweislich des mit dem Antrag vorgelegten Schreibens des Verurteilten vom 22. April 2015 hatte dieser in der
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Nacht zum 24. März 2015 einen Selbstmordversuch unternommen, woraufhin
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er für "ca. 3-4 Wochen" in einen besonders gesicherten Haftraum verlegt worden war. Nach Rückkehr in seinen Haftraum fand er die Benachrichtigung vor,
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dass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Nach diesem zeitlichen Ablauf liegt
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es nicht fern, dass der Wiedereinsetzungsantrag die Wochenfrist des § 45
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Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt hat. Entsprechende Angaben waren vorliegend daher nicht entbehrlich.
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4
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Im Übrigen wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auch unbegründet.
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Der Verurteilte hat nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Pflichtverteidiger, der ihn im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, mit der Einlegung
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der Revision beauftragt hatte. Vielmehr ist durch die schriftliche Erklärung des
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Pflichtverteidigers vom 7. Mai 2015 bewiesen, dass der Verurteilte diesen Verteidiger weder in einer "Nachbesprechung" nach der Verkündung des Urteils
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noch anlässlich eines Besuchs während des Laufs der Einlegungsfrist gebeten
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hat, Rechtsmittel einzulegen. Ausweislich der anwaltlich versicherten Erklärung
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wollte der Verurteilte das Urteil akzeptieren.
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2. Da der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341
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Abs. 1 StPO versäumt hat, war sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO als
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unzulässig zu verwerfen.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Quentin
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