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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 144/12
vom
6. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten I.
M.
wird das
Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011,
soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall 14 der Urteilsgründe mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten I.
M.
wegen Einschleu-
sens von Ausländern in drei Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 14
der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
3
a) Danach kaufte der Angeklagte I.
Staatsangehörigen A.
200 S an, den S.
S.
M.
von dem italienischen
für 3.000 Euro dessen Pkw Mercedes Diesel
erst im Februar 2008 für 37.500 Euro erworben hatte.
Nach der Übergabe des Pkws in Dortmund am 3. März 2011 veräußerte der
Angeklagte das Fahrzeug mit „beträchtlichem Gewinn“. Wie zuvor besprochen,
sollte S.
den bei der
A.
gegen Diebstahl versicherten Pkw
als gestohlen melden und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen. Am
10. Mai 2011 zeigte S.
bei der Polizei in P.
/Italien bewusst wahrheits-
widrig einen Diebstahl seines Fahrzeugs an.
4
b) § 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache
geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft
keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch
weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche
Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache (BGH, Beschluss vom
17. November 2011 – 3 StR 203/11, Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2005
– 4 StR 453/04,
NStZ 2005, 447,
448; Beschluss vom 23. Juli 2008
– 5 StR 295/08; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 259 Rn. 9).
-4-
5
c) Eine Berichtigung des Schuldspruchs kommt nicht in Betracht, weil
das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob S.
an die Ver-
sicherung herangetreten und ob es ihm dabei gelungen ist, eine Auszahlung
der Versicherungssumme zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008
– 5 StR 295/08). Derartige Feststellungen sind aber erforderlich, um zu entscheiden, ob sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1,
§ 27 StGB), Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 263 Abs. 2, §§ 22, 27 StGB)
oder Versicherungsmissbrauch in der Alternative des Beiseiteschaffens der
versicherten Sache (§ 265 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei
getroffenen und lediglich zu ergänzenden Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können bestehen bleiben.
6
2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei zieht die Aufhebung
der festgesetzten Gesamtstrafe nach sich.
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt
Franke
Quentin