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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 126/12
vom
3. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2012 gemäß § 46 Abs. 1,
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren,
wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. November 2011 wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit schwerer sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung eines Schraubendrehers angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten. Das Rechtsmittel sowie der von einem weiteren Verteidiger
des Angeklagten ferner gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.
-3-
2
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist
unzulässig, weil das Rechtsmittel - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. April 2012 zutreffend dargelegt hat - rechtzeitig begründet
wurde. Er ist daher nicht nur gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet - unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11 mwN).
3
2. Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. April 2012 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:
4
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,
dass der Angeklagte bei den Stichen in den Kopf des Nebenklägers einerseits
mit dem von der Strafkammer "zumindest" festgestellten bedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat, er aber andererseits für den Fall, dass dieser Erfolg nicht
eintreten sollte, die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen im Sinne des
§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB als sichere Folgen seiner Handlungen vorausgesehen
hat (vgl. zum Vorliegen von direktem Tötungsvorsatz und wissentlichem Herbeiführen der schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urteile vom
-4-
22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, NStZ 1997, 233, 234; vom 14. Dezember 2000
- 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981, und vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02,
BGHR StGB § 226 Abs. 2 schwere Körperverletzung 2).
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