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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 125/14
vom
3. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 30. Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch ergänzt
und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte jeden dem Adhäsionskläger
A.
zukünftig noch entstehenden materiellen und
immateriellen Schaden aus der am 11. Januar 2013 gegen
17.00 Uhr in der
straße , B.
, begangenen gefähr-
lichen Körperverletzung zu ersetzen hat, soweit nicht dahingehende
Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer
übergegangen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10).
-2-
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger
A.
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Quentin