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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 112/08
vom
7. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 13. September 2007 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in
den Fällen II 6, 15/16, 19 und 41 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen, der Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und der
Beihilfe zum Betrug in vier Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
in fünf Fällen, Hehlerei in fünf Fällen, Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und
Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
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ren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
der Angeklagte in den Fällen 6, 15/16 und 19 der Urteilsgründe wegen Hehlerei
und im Fall 41 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden
ist, weil nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Hehlereifälle die
Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB nicht belegt ist und hinsichtlich
der Beihilfe zum Betrug der Tatbeitrag des Angeklagten erst nach Auslieferung
des betrügerisch geleasten Fahrzeugs und somit nach Beendigung der Tat erbracht wurde.
3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
4
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen von zweimal acht Monaten [Fälle II 6 und 41] und
zweimal einem Jahr [Fälle 15/16 und 19] zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden 13 Einzelstrafen von sechs Monaten, sechsmal acht
Monaten sowie jeweils zweimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und
sechs Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass
sich der Wegfall der vier Einzelstrafen auf den Ausspruch über die sehr
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maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Darüber hinaus ist die erkannte
Gesamtfreiheitsstrafe angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Einzelstrafen auch angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
Tepperwien
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