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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 102/13
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vom
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9. April 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. September 2012 im Strafausspruch
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mit den Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige
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Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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I.
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2
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Soweit sich das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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II.
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3
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Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
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des Angeklagten, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen, getroffen hat.
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4
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1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die
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Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der
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für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992
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– 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 111/92; Beschluss
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vom 22. März 1995 – 2 StR 51/95, jeweils mwN).
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2. Das Landgericht teilt im angefochtenen Urteil lediglich die den drei
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Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
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zum Tatgeschehen mit und verweist im Übrigen darauf, dass Feststellungen zu
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den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten nicht
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getroffen werden konnten, da dieser "hierzu in der Hauptverhandlung keine Angaben machte". Damit durfte sich die Strafkammer hier jedoch nicht begnügen.
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Sie war vielmehr gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in
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Erfahrung zu bringen, etwa durch Verlesung der Feststellungen zur Person in
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den Vorverurteilungen. Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom
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25. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Voll-
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streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wäre ferner die Vernehmung des
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damaligen Bewährungshelfers in Betracht gekommen.
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3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und
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Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen
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kann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätten.
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Franke
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Cierniak
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Bender
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