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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 93/02
vom
18. April 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 3. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch bezüglich des
Angeklagten B.
dahin klargestellt, daß in die Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung die Geldstrafe
für die Tat vom 22. August 1998 aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. August 2000 und die beiden Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 24. Februar 1999 einbezogen
sind und nur die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von einem
Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad
Doberan vom 7. Februar 2001 aufrechterhalten ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf
ler
Rissing-van Saan
von Lienen
WinkBecker