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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 90/04
vom
1. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April
2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 229 StPO jedenfalls deshalb
erfolglos bleibt, weil - wie die Revisionsbegründung in anderem Zusammen-
-3-
hang mitteilt - im Fortsetzungstermin vom 28. April 2003 auch über Fragen der
Vernehmung des Zeugen G.
im Rechtshilfewege verhandelt worden ist.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht ist
vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber fehlerhaft angenommen, daß dieser von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
reiche. Ob die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, hat die
Strafkammer nicht geprüft (vgl. zum Vermögensverlust großen Ausmaßes BGH
NStZ 2004, 155). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Der Senat hat
jedoch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies schließt ergänzende Feststellungen nicht aus.
Tolksdorf
Winkler
von Lienen
Pfister
Hubert