|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
3 StR 85/15
|
|
vom
|
|
16. April 2015
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen besonders schweren Raubes u.a.
|
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
|
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2015 einstimmig
|
|
beschlossen:
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
|
|
vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
|
|
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
|
|
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);
|
|
jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils, soweit es
|
|
diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
|
|
besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und
|
|
mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO
|
|
analog).
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
|
|
|
|
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
|
|
Senat:
|
|
Soweit das Landgericht den Angeklagten einer tateinheitlich hinzutretenden Körperverletzung (lediglich) nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig
|
|
gesprochen hat, ist weder ein Strafantrag gestellt noch das besondere
|
|
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB).
|
|
Indes tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit eine Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener
|
|
gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), denn sein zu
|
|
den Verletzungen führendes Umklammern des auf dem Beifahrersitz
|
|
befindlichen Geschädigten von hinten während der Pkw-Fahrt entsprach dem gemeinsamen Tatplan mit dem das Fahrzeug steuernden
|
|
Mitangeklagten.
|
|
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
|
|
dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2014 hatte dem Angeklagten die Fixierung des
|
|
Geschädigten von hinten während der Fahrt u.a. als gemeinschaftlich
|
|
mit dem Mitangeklagten begangene gefährliche Körperverletzung im
|
|
Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt.
|
|
Becker
|
|
|
|
RiBGH Hubert befindet sich
|
|
im Urlaub und ist daher
|
|
gehindert zu unterschreiben.
|
|
Becker
|
|
Mayer
|
|
|
|
Schäfer
|
|
|
|
Spaniol
|
|
|
|
|