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BUNDESGERICHTSHOF
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3 StR 79/02
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BESCHLUSS
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vom
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18. April 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Itzehoe vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
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Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Einzelfreiheitsstrafen hatte es
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zuvor wegen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
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um jeweils sechs Monate reduziert. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
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Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Reduzierung der
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Strafhöhe wegen der Annahme einer Verfahrensverzögerung im Sinne des
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Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK beschwert ihn nicht. Soweit die Strafkammer sich dabei auf eine "mehrmonatige Verzögerung" bei der Staatsanwaltschaft bezieht,
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weil diese das Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte und erst im Laufe eines Klageerzwingungsverfahrens zur Anklage-
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erhebung übergegangen war, liegt hierin keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Vielmehr ist ein solcher Verfahrensgang Ausfluß einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (BGHR StGB § 46 Abs. 2
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Verfahrensverzögerung 15). Dabei kommt hinzu, daß die ursprüngliche Verfahrenseinstellung gerade im Interesse des Angeklagten erfolgt war, um diesen
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nicht einem damals für nicht aussichtsreich gehaltenen Gerichtsverfahren auszusetzen. Aber auch der durch "Überlastung der Kammer und Erledigung vorrangiger Haftsachen" verstrichene Zeitraum zwischen Anklageerhebung am
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17. Januar 2001 und Beginn der Hauptverhandlung am 14. November 2001,
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von dem ohnehin noch die Zeitspanne für das Eröffnungsverfahren und eine
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angemessene Frist bis zum Beginn der Hauptverhandlung abzuziehen gewesen wäre, rechtfertigt für sich allein die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 6
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Abs. 1 Satz 1 MRK nicht. Dieser setzt vielmehr voraus, daß die Sache insgesamt nicht in angemessener Frist verhandelt worden ist, wobei eine gewisse
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Untätigkeit innerhalb eines einzelnen Verfahrensabschnittes dann nicht zu einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird (BGH MRK Art. 6 Abs. 1
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Satz 1 Verfahrensverzögerung 9). Hier lag zwischen der zwei Tage nach der
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letzten Tat erfolgten Eröffnung des Tatvorwurfs am 29. Februar 2000 und der
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erstinstanzlichen Aburteilung des Angeklagten am 19. November 2001, die
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nunmehr durch diesen Beschluß rechtskräftig wird, lediglich eine Verfahrensdauer von einem Jahr und neun Monaten, die bei einem Tatvorwurf von vier
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Verbrechen nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.
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Tolksdorf
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Rissing-van Saan
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von Lienen
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Winkler
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Becker
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